Verwaltungsrecht

Bürger können nicht generell gegen BND-Telekommunikationsüberwachung klagen

Zuletzt bearbeitet am: 28.03.2024

Leipzig (jur). Bürger können nicht generell gegen die Telekommunikationsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) klagen. Eine Klage ist nur zulässig, wenn ein Bürger nachweisen kann, dass er selbst konkret betroffen war, urteilte am Mittwochabend, 28. Mai 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 A 1.13). Es wies damit die Klage eines Rechtsanwalts als unzulässig ab.

Der Berliner Anwalt Niko Härting will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. Er hatte geltend gemacht, Überwachung von Telefon und E-Mails sei nicht ausreichend begrenzt. Er habe internationale Kontakte und Mandanten und müsse daher damit rechnen, dass der Auslandsgeheimdienst Informationen mitliest, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen.

Nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgerichts hatte der BND 2010 bis zu 30.000 Suchbegriffe verwendet, um aus dem internationalen Telefon- und E-Mail-Verkehr geheimdienstlich relevante Informationen herauszufiltern: 3.752 im Bereich „Internationaler Terrorismus“ 26.147 Suchbegriffe im Bereich Atomwaffen und Rüstung sowie 634 Suchbegriffe im Bereich „Illegale Schleusung“.

Dabei erzielte der BND insgesamt 37 Millionen „Treffer“, überwiegend bei den E-Mails. 213 „Treffer“ wurden als „nachrichtendienstlich relevant“ eingestuft, davon zwölf E-Mails. Alle anderen „Treffer“ wurden wieder gelöscht.

Angesichts der Löschung der Daten samt zugehörigen Protokollen sei für Bürger der Nachweis schwierig, dass sie selbst von der Überwachung betroffen waren, räumte das Bundesverwaltungsgericht ein. Dennoch müsse der Nachweis einer persönlichen Betroffenheit bleiben. Denn sonst unterliege der BND letztlich einer „allgemeinen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte“. Laut Gesetz sei dies aber ausschließlich Aufgabe des Kontrollausschusses des Bundestages, der sogenannten G-10-Kommission.

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