Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht bestätigt: Freistellung wegen Impfpflicht reduziert Urlaubsanspruch

Zuletzt bearbeitet am: 23.10.2024

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer bei Freistellung wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nur anteiligen Urlaubsanspruch haben (Az. 5 AZR 167/23).

Freistellung wegen fehlender Impfung: Kürzung des Urlaubsanspruchs und keine Vergütung

Die Klägerin, eine Alltagsbegleiterin in einem Seniorenwohnheim, war im März 2022 nicht gegen COVID-19 geimpft und besaß keinen Immunitätsnachweis. Medizinische Gründe gegen die Impfung lagen nicht vor.

Ab dem 1. April 2022 stellte der Arbeitgeber die Klägerin aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG aF) von der Arbeit frei, solange sie keine Nachweise vorlegte, maximal bis zum 31. Dezember 2022. Ab dem 1. September 2022 erteilte das Gesundheitsamt ein befristetes Tätigkeitsverbot. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2022 erhielt die Klägerin keine Vergütung. Der Arbeitgeber kürzte ihren Urlaubsanspruch um 13 Tage, da sie während der Freistellung nicht gearbeitet hatte.

Die Klägerin klagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf weitere 13 Urlaubstage für 2022.

BAG: Kein voller Urlaubsanspruch bei Freistellung wegen Impfpflicht

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage größtenteils ab.

Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nicht. Auch der Feststellungsantrag auf 13 zusätzliche Urlaubstage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg.

Das Gericht bestätigte, dass die Freistellung wegen Nichterfüllung der Impfpflicht eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigt. Nach nationalem und EU-Recht sind Zeiten ohne Arbeitspflicht nicht als Arbeitszeit zu zählen. Der Erholungszweck des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet hat. Die Freistellung war gesetzlich begründet und nicht allein eine Entscheidung des Arbeitgebers.

Daher steht der Klägerin nur ein halber zusätzlicher Urlaubstag zu, da die Aufrundung durch den Arbeitgeber unzulässig war.

Tipp: Arbeitgeber sollten bei der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs die gesetzlichen Vorgaben beachten und ihre Mitarbeiter über deren Rechte und Pflichten informieren. Es ist wichtig, klare Regelungen für Freistellungen zu kommunizieren und schriftlich festzuhalten.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com
 

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