Manche Arbeitgeber schließen mit ihren Mitarbeitern „Werkverträge“ ab, obwohl es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein solcher Schwindel wurde jetzt durch das Bundesarbeitsgericht „aufgedeckt“.
Arbeitgeber sind einfallsreich, wenn sie ihren Mitarbeitern den sozialen Schutzstatus als Arbeitnehmer vorenthalten wollen und daher mit ihren Verträge abschließen, die sie als „Werkverträge“ bezeichnen. Davor schreckte im vorliegenden Fall sogar eine Landesbehörde nicht zurück. Sie schloss mit einem Mitarbeiter immer wieder kurz befristete „Werkverträge“ ab. Dessen Aufgabe bestand in der EDV-Erfassung von Bodendenkmälern in der EDV. Dabei gab es wie bei einem Arbeitnehmer regelmäßige Arbeitszeiten und er wurde ohne Mitspracherecht in die Organisation eingegliedert. Als er nach etwa 4 Jahren 10 „Werkverträge“ abgeschlossen hatte, war er es leid. Er zog nach dem Ende des Vertrages vor Gericht und legte eine sogenannte Entfristungsklage ein.
Das Bundesarbeitsgericht stellte sich mit Urteil vom 25.09.2013 (Az. 10 AZR 282/12) auf die Seiten des Mitarbeiters. Es stellte fest, dass es sich hier in Wirklichkeit um einen Arbeitnehmer handelt, der einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Hierbei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Vereinbarung an. Entscheidend war hierbei für die Richter, dass er in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden und in die Organisation des Amtes eingebunden war. Der Arbeitgeber muss ihn jetzt unbefristet beschäftigen.
Dieses Urteil ist zu begrüßen, da es aufgrund der damit verbundenen Risiken für Arbeitgeber wirkungsvoll Missbrauch bekämpft. Denn Arbeitnehmer sind schützenswerter als selbstständige Unternehmer, die gewöhnlich über mehrere Auftraggeber verfügen. Aufgrund der schwierigen Abgrenzungsprobleme sollten sich betroffene Mitarbeiter beraten lassen und nicht ihre Rechte auf eigene Faust einfordern.
Quelle: Fachanwalt.de
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