Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22, entschieden, dass Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen bei Fehlern im Anzeigeverfahren unwirksam sind.
BAG und EuGH klären Fehler bei Massenentlassungen
In zwei getrennt geführten Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit umfangreichen Personalabbauten. Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht. Im Parallelverfahren 6 AZR 152/22 erfolgte zwar eine Anzeige, diese wurde jedoch vor dem Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsprozesses mit dem Betriebsrat vorgenommen.
Während das Landesarbeitsgericht im ersten Verfahren die Kündigung für unwirksam erklärte, wies es im zweiten Verfahren die Klage des Arbeitnehmers ab. Beide Fälle wurden anschließend dem Bundesarbeitsgericht zur revisionsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.
Im Verfahren 6 AZR 157/22 erfolgte zudem eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch den Sechsten Senat nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, nachdem zuvor der Zweite Senat beteiligt worden war. Der EuGH entschied hierzu am 30. Oktober 2025 im Verfahren C-134/24 (Tomann).
Auch im zweiten Verfahren legte der Sechste Senat Fragen dem EuGH vor, der ebenfalls am 30. Oktober 2025 im Verfahren C-402/24 (Sewel) entschied.
BAG: Fehler im Anzeigeverfahren machen Massenentlassungen unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitgebers im Verfahren 6 AZR 157/22 zurück und gab der Revision der Arbeitnehmerin statt.
Nach Auffassung des Senats führen Fehler im Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Die Richter stellten klar, dass sowohl das vollständige Fehlen einer Massenentlassungsanzeige als auch deren verfrühte Abgabe vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat rechtlich gleich zu bewerten seien. In beiden Fällen werde der gesetzlich vorgeschriebene Schutzmechanismus unterlaufen.
Die Entscheidung beruht auf einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der die Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über Massenentlassungen in nationales Recht umsetzt. Ziel dieser Regelungen sei es, die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sowie die staatliche Kontrolle bei Massenentlassungen effektiv sicherzustellen.
Tipp: Bei geplanten Massenentlassungen sollte das Anzeigeverfahren strikt erst nach vollständigem Abschluss der Beratungen mit dem Betriebsrat durchgeführt werden. Schon formale Fehler im Ablauf können dazu führen, dass Kündigungen insgesamt unwirksam sind. Eine sorgfältige Dokumentation aller Schritte im Konsultations- und Anzeigeverfahren ist daher unerlässlich, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
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