Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Bundesarbeitsgericht festigt Diskriminierungsentschädigungen

Erfurt (jur). Ansprüche auf eine arbeitsrechtliche Diskriminierungsentschädigung lassen sich vertraglich nicht ausschließen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind durchweg unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 17. Februar 2022, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 8 AZR 371/20). Auch die Festsetzung einer Entschädigung auf „Null“ ist danach unzulässig. Wirksam sind aber Klauseln in einem Aufhebungsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche und damit auch mögliche Ansprüche auf eine Diskriminierungsentschädigung mit als erledigt gelten.

Im Streitfall geht die Klägerin wegen eines Aufhebungsvertrags daher leer aus. Sie arbeitete in Teilzeit mit 60 Prozent als Pflegekraft in einem Behandlungszentrum des KfH Kuratorium für Dialyse, ein Verein, der bundesweit ambulante Dialyse anbietet.

Die tatsächliche Arbeitszeit der Pflegekraft ging allerdings oft über das Vereinbarte hinaus. Im Februar 2018 hatte sie daher ein Arbeitszeitguthaben von 226 Stunden. Der Haustarif sieht für angeordnete Überstunden Zuschläge oder weitere Zeitgutschriften vor.

Mit ihrer Klage machte die Pflegekraft geltend, anders als Vollzeitbeschäftigte habe sie einen solchen Ausgleich nicht bekommen. Weil überwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten, sei dies eine mittelbare Frauendiskriminierung. Sie forderte daher weitere Zeitgutschriften und eine Diskriminierungsentschädigung.

In der Vorinstanz gab das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt dem teilweise statt und sprach der Pflegekraft knapp 68 zusätzliche Zeitstunden zu. Auch eine Diskriminierung lag nach Überzeugung des LAG vor. Eine Entschädigung hierfür sei nach den konkreten Umständen aber „unangemessen“.

Die Pflegekraft legte Revision zum BAG ein und schloss parallel einen Aufhebungsvertrag mit dem KfH. Mit wenigen konkreten Ausnahmen waren danach „sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erledigt.

Wegen dieses Aufhebungsvertrags wies das BAG die Revision nun zurück. Ein möglicher Anspruch auf Diskriminierungsentschädigung sei ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ und werde daher von der Erledigungsklausel mit umfasst.

Inhaltlich widersprach das BAG der Vorinstanz aber deutlich. Das LAG habe eine Diskriminierungsentschädigung nicht als „unangemessen“ ablehnen dürfen.

Zur Begründung verwiesen die obersten Arbeitsrichter auf die Ziele arbeitsrechtlicher Diskriminierungsentschädigungen. Sie sollten zum einen den immateriellen Schaden ausgleichen und den Betroffenen Genugtuung verschaffen. Zudem sollten sie dazu beitragen, Diskriminierungen präventiv zu verhindern. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers komme es dabei nicht an.

Im Fall einer Diskriminierung sei eine Entschädigung daher gesetzlich zwingend. Vertragliche Regelungen, die eine Diskriminierungsentschädigung ausschließen, seien nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Auch die Festsetzung einer Entschädigung auf „Null“ komme „nicht in Betracht“.

Das Argument, die Klägerin habe vom LAG doch immerhin weitere Zeitstunden zugesprochen bekommen, ließen die Erfurter Richter nicht gelten. Diese seien ein Ausgleich nur für den materiellen, nicht aber für den immateriellen Schaden der Diskriminierung. Auch komme es nicht darauf an, dass das LAG hier eine „mittelbare“ Frauendiskriminierung festgestellt hatte. Diese wiege nicht weniger schwer als eine persönliche „unmittelbare Diskriminierung“, betonte das BAG.

Im Streitfall bestehe ein nach dem LAG-Urteil möglicher Entschädigungsanspruch aber nicht mehr. Dieser habe sich durch die Klausel im Aufhebungsvertrag mit erledigt. Einer solchen nachträglichen Vereinbarung auch über die Diskriminierungsentschädigung stehe weder deutsches noch EU-Recht entgegen, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28. Oktober 2021.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© andyller - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Spät zugestelltes Urteil: Wann die Fünfmonatsfrist trotzdem gewahrt ist
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung) • 01.10.2026 • Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Spät zugestelltes Urteil: Wann die Fünfmonatsfrist trotzdem gewahrt ist

Wer ein arbeitsgerichtliches Urteil erst Monate nach der Verkündung zugestellt bekommt, vermutet schnell einen Verfahrensfehler. Gerade im Berufungsverfahren kann das wichtig sein, weil § 72b ArbGG eine besondere Fünfmonatsfrist für vollständig abgefasste Urteile vorsieht. Das Bundesarbeitsgericht stellt nun klar: Es kommt nicht darauf an, ob das Urteil innerhalb der Frist körperlich beim zuständigen Urkundsbeamten angekommen ist. Entscheidend kann genügen, dass das vollständig unterschriebene Urteil rechtzeitig bei der gemeinsamen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Die Fünfmonatsfrist des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist gewahrt, wenn das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil...

weiter lesen weiter lesen

Betriebsrat ohne Nachfolger: Warum ein laufender Prozess enden kann
08.09.2026 • Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Betriebsrat ohne Nachfolger: Warum ein laufender Prozess enden kann

Endet die Amtszeit eines Betriebsrats und wird kein neuer Betriebsrat gewählt, kann auch die Befugnis für ein Rechtsmittel wegfallen. Das ist relevant, wenn es um die Frage geht, ob eine einzelne Filiale weiterhin eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ohne fortbestehendes oder nachfolgendes Gremium kann die nötige Beteiligten- und Rechtsmittelbefugnis fehlen. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde eines Filial-Betriebsrats als unzulässig verworfen. Grund: Die Amtszeit des Betriebsrats war während des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen. In der Filiale wurde kein neuer Betriebsrat gewählt, der als Funktionsnachfolger hätte eintreten können. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat trat nach Auffassung...

weiter lesen weiter lesen
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung) • 07.07.2026 • Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann

Wer im öffentlichen Dienst eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, braucht nicht nur gute Argumente zur eigenen Tätigkeit. Spätestens in der Revision muss genau erklärt werden, warum das Berufungsgericht rechtlich falsch entschieden haben soll. Ein Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht nicht an der Frage, ob seine Streifengänge höher zu bewerten sind, sondern bereits an der unzureichenden Revisionsbegründung . Für Beschäftigte im Tarifrecht ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Eine Revision ist kein neuer Versuch mit denselben Argumenten. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst als unzulässig verworfen . Der Beschäftigte wollte rückwirkend ab Juni 2022...

weiter lesen weiter lesen

LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen) • 27.04.2026 • Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr

Wer nach einem verlorenen oder gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess noch einen Vergleich schließt, hält den Streit oft nicht nur inhaltlich klein. Es kann auch um Gerichtskosten gehen. Viele Beteiligte könnten annehmen: Sobald ein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt ist, ist es für eine gebührenrechtliche Vergünstigung zu spät. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar: In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Gebühr trotzdem entfallen, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Streit erledigt. Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, die nach einem Urteil noch über eine gütliche Lösung verhandeln. Sie zeigt: Ein Vergleich kann auch in diesem späten Stadium noch eine praktische Kostenfolge haben. Das Wichtigste in...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten