Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter dem Aktenzeichen VI R 30/21 entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfällt, innerhalb des Höchstbetrags von 1.000 Euro pro Monat für Unterkunftskosten liegt und somit nicht über diesen Betrag hinaus als Werbungskosten abgezogen werden kann.
Münchnerin mit Zweitwohnung scheitert vor BFH wegen Höchstbetragsgrenze
Die Fallkonstellation betraf eine Klägerin, die in München aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung innehatte. Sie zahlte für diese Wohnung Zweitwohnungsteuern in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro in den strittigen Jahren.
Zusätzlich entstanden ihr für die Wohnung Kosten von über 12.000 Euro jährlich, welche sie als notwendige Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen wollte.
Das Finanzamt setzte jedoch den Höchstbetrag von 12.000 Euro an, woraufhin der BFH das Vorgehen bestätigte.
BFH-Urteil: Zweitwohnungsteuer zählt zu begrenzten Werbungskosten
Der BFH urteilte, dass die Zweitwohnungsteuer als Teil der notwendigen Unterkunftskosten bei der doppelten Haushaltsführung gilt und somit unter die gesetzliche Höchstgrenze von 1.000 Euro pro Monat nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG fällt.
Demnach können diese Kosten nur innerhalb dieses Höchstbetrags als Werbungskosten abgesetzt werden. Der BFH machte dabei deutlich, dass diese Steuer direkt mit den Kosten für das Vorhalten der Zweitwohnung zusammenhängt und damit eine relevante finanzielle Belastung darstellt, die anders als Kosten für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, unmittelbar mit der Nutzung der Wohnung in Verbindung steht.
Tipp: Aufgrund dieser Entscheidung sollten Steuerpflichtige, die eine Zweitwohnung halten, genau prüfen, welche Kosten sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ansetzen. Besonders in Städten mit hoher Zweitwohnungsteuer ist zu beachten, dass diese Steuer zusammen mit anderen Unterkunftskosten den Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überschreiten darf.
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