Steuerrecht

Bundesfinanzhof rettet „kostenlose“ Handys

Zuletzt bearbeitet am: 15.03.2024

München (jur). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat eine steuerliche Hürde für die Abgabe „kostenloser“ Handys bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags aus dem Weg geräumt. Nach einem am Mittwoch, 27. November 2013, veröffentlichten Urteil muss der Vertragsvermittler keine Umsatzsteuer wegen der unentgeltlichen Abgabe des Handys bezahlen (Az.: XI R 39/12).

Der Kläger vermittelte Mobilfunkverträge mehrerer Netzbetreiber. Dabei konnten die Kunden gegen einen höheren Monatstarif „kostenlos“ ein neues Handy dazubekommen. Diese Handys hatte der Vermittler direkt bei den Herstellern eingekauft.

Das Finanzamt meinte, es handele sich hier um eine „unentgeltliche Wertabgabe“; darauf werde Umsatzsteuer entsprechend dem eigentlichen Wert der Handys fällig. Die entsprechende Gesetzesvorschrift soll sicherstellen, dass in jedem Fall ein Endkunde Umsatzsteuer auf das Produkt zahlt.

Doch hier greife diese Vorschrift nicht, urteilte der BFH. Denn für die „kostenlosen“ Handys zahle der Netzbetreiber dem Vermittler einen Bonus auf seine reguläre Vermittlungsprovision. Dies sei ein „Entgelt eines Dritten“. Letztlich gebe der Vermittler die Handys gar nicht kostenlos ab, sondern gegen Bezahlung durch den Netzbetreiber. Auf diese Boni oder Provisionszuschläge habe der Vermittler auch schon Umsatzsteuer abgeführt. Müsse er zusätzlich für die kostenlose Abgabe an die Kunden zahlen, laufe dies auf eine doppelte Besteuerung der Handys hinaus.

Allerdings dürften umgekehrt die Beteiligten die im Einkaufspreis der Handys enthaltene Umsatzsteuer auch nicht doppelt als sogenannte Vorsteuer geltend machen. Dieser Umsatzsteuerabzug komme allein dem Vermittler zugute, weil er die Handys gekauft hat.

Daher dürften die Netzbetreiber nicht zusätzlich Vorsteuer für die von ihnen gezahlten Boni geltend machen, stellte der BFH klar. Die Rechnungen des Vermittlers oder entsprechende Gutschriften der Netzbetreiber dürften somit keine Umsatzsteuer ausweisen.

Sei dies doch geschehen, müsse der Vermittler diese Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt weiterreichen. Insoweit soll das Finanzgericht den Streit nochmals prüfen, entschied der BFH in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013.

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