Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst klar erläutert wird, was darunter zu verstehen ist (Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23). Dies soll Irreführungen verhindern und den Verbraucher umfassend informieren.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verklagte ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Dieses Unternehmen hatte in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche damit geworben, dass es seit 2021 alle Produkte klimaneutral produziert. Die Werbung beinhaltete ein Logo mit dem Begriff "klimaneutral" und einen Hinweis auf die Internetseite eines "ClimatePartner". Der Herstellungsprozess selbst war jedoch nicht CO2-neutral, sondern die Klimaneutralität wurde durch Unterstützung von Klimaschutzprojekten erreicht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu "klimaneutral"
Das Landgericht Kleve und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Klage zunächst abgewiesen (LG Kleve - Urteil vom 22. Juni 2022 - 8 O 44/21; OLG Düsseldorf - Urteil vom 6. Juli 2023 - I-20 U 152/22). Sie argumentierten, dass die Leser der Fachzeitung den Begriff "klimaneutral" als eine ausgeglichene CO2-Bilanz verstehen würden, die sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Sichtweise und entschied, dass der Begriff "klimaneutral" in der Werbung selbst klar erläutert werden muss, um Missverständnisse zu vermeiden. Die bloße Angabe einer Internetseite zur weiteren Information reiche nicht aus.
Begründung und Auswirkungen
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass umweltbezogene Werbung, ähnlich wie gesundheitsbezogene Werbung, besonders präzise sein muss, um Irreführungen zu vermeiden. Da der Begriff "klimaneutral" mehrdeutig ist, muss bereits in der Werbung selbst deutlich gemacht werden, was konkret damit gemeint ist. Die Irreführung durch den Begriff "klimaneutral" sei wettbewerblich relevant, da dies für die Kaufentscheidung der Verbraucher von erheblicher Bedeutung sei. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verpflichtet Unternehmen daher, umweltbezogene Begriffe in ihrer Werbung klar und eindeutig zu erklären, um die Verbraucher nicht zu täuschen (Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23).