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Bundesgerichtshof regelt Offenlegung von Google-Betriebsgeheimnissen

In einem aktuellen Urteil vom 20. Februar 2024, Aktenzeichen KVB 69/23, hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, inwieweit das Bundeskartellamt vertrauliche Informationen von Google, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten, in einem Kartellverwaltungsverfahren gegenüber Wettbewerbern offenlegen darf.

Bundeskartellamt kontra Google: Streit um Automotive Services eskaliert

Im Mittelpunkt steht eine Auseinandersetzung zwischen dem Bundeskartellamt und Google bezüglich der Google Automotive Services (GAS), einschließlich Google Maps, Google Play und Google Assistant, die Google nur gebündelt an Fahrzeughersteller lizenziert.

Das Bundeskartellamt hatte Google im Juni 2023 seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt, wonach bestimmte Praktiken Googles als wettbewerbsgefährdend eingestuft und gemäß § 19a GWB untersagt werden könnten. Um Wettbewerbern die Möglichkeit zu geben, Stellung zu den wettbewerblichen Bedenken zu nehmen, plante das Amt, seine Einschätzung in teilgeschwärzter Form offenzulegen.

Google sah darin eine Gefährdung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

BGH urteilt: Offenlegung von Googles Geheimnissen größtenteils gerechtfertigt

Der Bundesgerichtshof, der gemäß § 73 Abs. 5 GWB in dieser Angelegenheit erst- und letztinstanzlich entscheidet, gab der Beschwerde Googles nur bezüglich eines Zitats aus internen Unterlagen statt, wies sie jedoch hinsichtlich anderer Textpassagen zurück.

Die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist demnach zulässig, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und sowohl zur Sachaufklärung geeignet als auch erforderlich und angemessen ist.

Im vorliegenden Fall überwog das Interesse an der Sachaufklärung das Geheimhaltungsinteresse Googles, außer bei dem besagten Zitat.

Tipp: Unternehmen sollten die Wichtigkeit des Schutzes ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Auge behalten, insbesondere im Rahmen von kartellrechtlichen Verfahren. Die sorgfältige Abwägung zwischen der Notwendigkeit der Offenlegung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und dem Schutz vertraulicher Informationen ist entscheidend. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und gegebenenfalls eine frühzeitige Einigung über den Umfang der Offenlegung können Konflikte minimieren.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

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