Das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 15/22 R) hat entschieden, dass ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn nach einem privaten Ausflug Arbeitsschlüssel abgeholt werden.
Unfall nach privatem Ausflug auf dem Weg zur Arbeit
Die Klägerin hatte nach einem privaten Wochenendausflug einen Unfall, als sie auf dem Weg zurück zu ihrer Wohnung war. In der Wohnung befanden sich Arbeitsschlüssel und Unterlagen, die sie vor Arbeitsantritt bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums benötigte. Auf diesem Weg verunglückte sie mit ihrem Auto schwer, nur wenige Kilometer von ihrem Wohnort entfernt.
Zuvor war sie für ein Wochenende privat unterwegs und wollte die Arbeitsgegenstände vor Beginn ihrer Tätigkeit abholen. Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Arbeitsweg könnte unfallversichert sein
Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die Klägerin möglicherweise auf einem versicherten Arbeitsweg war.
Sollte sie den Weg zur Wohnung zurückgelegt haben, um Arbeitsschlüssel und -unterlagen in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitgebers abzuholen, wäre dies als Betriebsweg anzusehen. Selbst ohne ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers könnte der Weg versichert sein, wenn die in der Wohnung verwahrten Schlüssel und Unterlagen für ihre berufliche Tätigkeit unerlässlich waren.
Das Landessozialgericht muss diese Feststellungen noch ermitteln.
Tipp: Um sicherzustellen, dass Unfälle auf Arbeitswegen als Arbeitsunfälle anerkannt werden, sollten Sie Ihre Arbeitswege gut dokumentieren und in Absprache mit dem Arbeitgeber klären, ob bestimmte Tätigkeiten auf dem Weg zur Arbeit als Teil der Arbeitszeit gelten. Bei Unsicherheit hilft es, sich rechtzeitig zu informieren, ob der jeweilige Weg als betriebsbedingter Weg anzusehen ist.
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