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Bundessozialgericht bestätigt Impfung als Arbeitsunfall

Zuletzt bearbeitet am: 28.10.2024

Ein Krankenhauskoch kann durch eine Impfung im Betrieb unfallversichert sein, so entschied der 2. Senat des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 3/22 R).

Gastronomieleiter klagt: Fieberschübe nach betrieblicher Impfung

Der Kläger arbeitete als Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche, angestellt bei einer Catering-GmbH. Auf Einladung der Krankenhausverwaltung ließ er sich gegen Schweinegrippe (Influenza A/H1N1) impfen.

Jahre nach der Impfung entwickelte er Fieberschübe, die er auf die Impfung zurückführte. Die beklagte Berufsgenossenschaft sowie die Vorinstanzen lehnten eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Impfung als Arbeitsunfall möglich

Das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Klägers und verwies den Fall an das Landessozialgericht zurück.

Eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung kann ein Unfallereignis sein, wenn sie eine Impfkomplikation und einen Gesundheitsschaden verursacht. Es muss jedoch ein innerer Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit bestehen. Dieser Zusammenhang ist nicht automatisch gegeben, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen und finanziert wird.

Ein innerer Zusammenhang kann jedoch bestehen, wenn die Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken dient, wie es in einem Krankenhaus der Fall ist, wo umfassender Gesundheitsschutz für Patienten von großer Bedeutung ist.

Das Landessozialgericht muss nun die fehlenden Feststellungen zu diesen besonderen Umständen nachholen.

Tipp: Betroffene sollten prüfen lassen, ob eine betriebliche Impfung als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, insbesondere wenn die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers und im betrieblichen Interesse durchgeführt wurde. Ein genauer Nachweis der betrieblichen Zweckmäßigkeit und besondere Umstände der Impfung können entscheidend sein. Es empfiehlt sich, alle relevanten Unterlagen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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