Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die automatische Zuordnung von Kindererziehungszeiten zu Müttern in der Rentenversicherung keine Diskriminierung von Männern darstellt (Az.: B 5 R 10/23 R).
Bundessozialgericht prüft Väter-Diskriminierung bei Kindererziehungszeiten
Die standardmäßige Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Mutter, wenn keine Einigung zwischen den Eltern erfolgt, wurde vom Bundessozialgericht überprüft.
In diesem Fall befasste sich der 5. Senat mit der Frage, ob eine solche Regelung, wie sie in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI festgehalten ist, eine verfassungswidrige Benachteiligung von Vätern darstellt. Diese gesetzliche Norm sieht vor, dass Erziehungszeiten der Mutter angerechnet werden, falls keine gemeinsame Erklärung der Eltern zur Verteilung dieser Zeiten vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass ein Elternteil hauptsächlich erzogen hat.
Keine Diskriminierung von Vätern: Gericht sieht Kindererziehungszeiten als Ausgleich für Frauen
Das Gericht erklärte, dass trotz der primären Zuweisung der Erziehungszeit an die Mutter eine Diskriminierung der Väter nicht vorliege.
Die Richter argumentierten, dass diese Regelung bestehende Nachteile für Frauen, die durch Kindererziehung entstehen, kompensiert und somit gerechtfertigt sei. Frauen sind im Erwerbsleben, insbesondere bei Kindern unter drei Jahren, weiterhin benachteiligt, was die Anwartschaften in der Rentenversicherung beeinträchtigt.
Die Regelung sei auch verhältnismäßig, da das Gesetz genug Möglichkeiten für eine Zuordnung an den Vater biete, sollte dies angemessen sein.
Tipp: Bei Entscheidungen über die Zuweisung von Erziehungszeiten sollte darauf geachtet werden, dass die Regelungen des § 56 SGB VI Raum für flexible Lösungen bieten und bei Vorliegen besonderer Umstände eine Zuordnung zu Vätern möglich ist. Es ist empfehlenswert, eine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil zu suchen, um mögliche Unklarheiten und Nachteile zu vermeiden.
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