Sozialrecht

Bundessozialgericht entscheidet über Sterbevierteljahresbonus

Zuletzt bearbeitet am: 23.09.2024

Das Bundessozialgericht befasst sich mit dem Fall zwischen dem Jobcenter Oberberg und der DRV Rheinland (Az.: B 5 R 4/23 R), in dem es um die Erstattung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Witwenrente und dem Sterbevierteljahresbonus geht.

Streit um Erstattung der Witwenrente eskaliert

Das Jobcenter Oberberg fordert von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland eine Rückerstattung. Diese betrifft zusätzliche Zahlungen einer Witwenrente im Sterbevierteljahr.

Die Witwe erhielt von August bis November 2019 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach SGB II vom Kläger. Nach dem Tod ihres Mannes am 17. August 2019 gewährte die DRV ihr eine erhöhte Witwenrente für das Sterbevierteljahr. Die Klägerin verlangte die Rückerstattung der Grundsicherungsleistungen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die DRV erstattete lediglich einen Teil, ohne den Sterbevierteljahresbonus. Der Rest wurde direkt an die Witwe ausgezahlt.

Das Sozialgericht verurteilte die DRV zur vollständigen Erstattung von 482,16 Euro. Das Landessozialgericht wies die Berufung ab, indem es urteilte, dass der Sterbevierteljahresbonus als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen anrechenbar sei.

DRV Rheinland legt Revision ein: Debatte um Sterbevierteljahresbonus

Die DRV Rheinland legte Revision ein, indem sie argumentierte, dass der Sterbevierteljahresbonus und die SGB II-Leistungen unterschiedliche Zwecke verfolgen.

Die Bundesagentur für Arbeit betrachtet den Sterbequartalsbonus als nicht anrechenbar. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Betroffene die Unterscheidung zwischen verschiedenen Sozialleistungen und deren Anrechnung verstehen. 

Tipp: Es empfiehlt sich, bei Unsicherheiten fachkundigen Rat einzuholen, um eigene Ansprüche und Verpflichtungen klarzustellen.

Symbolgrafik:© Stockfotos-MG - stock.adobe.com

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