Kassel (jur). Unternehmen können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel ihren Beschäftigten leichter Sachprämien wie Kurzurlaube oder ein Essen gewähren. Auf solche „sonstigen Bezüge“ werden nicht immer Sozialabgaben erhoben, so der 12. Senat des BSG in seinem am Mittwoch, 31. Oktober 2012, verkündeten Urteil (Az.: B 12 R 15/11 R). Voraussetzung hierfür sei, dass die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu leistenden und nicht einmaligen Prämien pauschal beim Finanzamt versteuert werden.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund von dem Verbrauchsgüterkonzern Unilever Deutschland nach einer Betriebsprüfung 18.208 Euro an Sozialabgaben nachgefordert. Das Unternehmen hatte innerhalb eines festgelegten Aktionszeitraumes seinen besten Verkaufsteams Sachprämien als Belohnung für ihre Arbeit gewährt.
Die einzelnen Teams erhielten auf diese Weise ein gemeinsames Essen oder einen Kurzurlaub bezahlt. Die Zuwendungen wurden pauschal beim Finanzamt versteuert. Die DRV meinte, dass die Sachprämien „einmalige“ Zuwendungen darstellten. Nach dem Gesetz würden darauf Sozialabgaben fällig. Nur „laufende“ sonstige Sachbezüge seien beitragsfrei.
Das BSG entschied, dass die geleisteten Sachprämien zwar grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu werten seien. Werden jedoch solche sonstigen Bezüge wiederkehrend geleistet und pauschal versteuert, würden keine Sozialabgaben darauf fällig werden. Der Gesetzgeber habe die Beitragspflicht aus Gründen der Entbürokratisierung nicht vorgesehen.
Im Streitfall seien die Prämien wiederholt ausgelobt und pauschal besteuert worden. Sozialabgaben würden daher nicht fällig, urteilte das BSG.
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