Das Bundessozialgerichts hat am 22.01.2026 entschieden, dass Ehepartner nicht allein durch einen kurzfristigen Bezug einer Teilrente in die beitragsfreie Familienversicherung gelangen können (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).
Teilrente zur Unterschreitung der Einkommensgrenze
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte der Kläger die beitragsfreie Familienversicherung für seinen Ehepartner. Hintergrund war, dass der Ehepartner eine Altersrente nicht dauerhaft in voller Höhe bezog, sondern diese lediglich für einen begrenzten Zeitraum als Teilrente in Anspruch nahm. Durch diese Gestaltung sank das monatliche Gesamteinkommen vorübergehend unter die maßgebliche Einkommensgrenze, die für den Zugang zur Familienversicherung entscheidend ist.
Der Kläger argumentierte, dass in den betreffenden Monaten die Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, weil das Einkommen in dieser Zeit tatsächlich niedriger ausfiel. Nach seiner Auffassung müsse die Krankenkasse allein auf den aktuellen Rentenbezug abstellen, wenn die Einkommensgrenze unterschritten werde. Damit sollte eine beitragsfreie Absicherung über die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht werden, ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab. Sie vertrat die Auffassung, dass eine nur kurzfristige Reduzierung der Rentenzahlung nicht ausreiche, um einen Anspruch auf Familienversicherung zu begründen. Entscheidend sei nicht allein eine momentane Unterschreitung der Grenze, sondern eine regelmäßige und auf Dauer angelegte Einkommenssituation.
Der Kläger verfolgte sein Begehren gerichtlich weiter, blieb jedoch auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg.
Familienversicherung nur bei Dauerhaftigkeit
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass die beitragsfreie Familienversicherung dem sozialen Ausgleich dient und deshalb nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine Schutzbedürftigkeit nicht nur kurzfristig, sondern auch perspektivisch besteht.
Der Gesetzgeber habe die Familienversicherung nicht als Instrument ausgestaltet, um für wenige Monate durch gezielte Einkommenssteuerung Beitragsfreiheit zu erreichen. Maßgeblich sei, dass das Gesamteinkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unterhalb des festgelegten Grenzbetrags liegen müsse. Für das Jahr 2021 betrug dieser Betrag 470 Euro.
Nach Auffassung des Gerichts setzt das Merkmal „regelmäßig“ voraus, dass eine gewisse Kontinuität und Stabilität in der monatlichen Einkommenslage erkennbar ist. Eine bloß vorübergehende Reduzierung erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn von Beginn an klar ist, dass die Einkommensgrenze nur kurzfristig unterschritten wird.
Zwar bestätigte das Bundessozialgericht, dass Rentner grundsätzlich frei entscheiden dürfen, ob sie eine Altersrente vollständig oder nur teilweise beziehen. Ebenso könne der Zeitraum des Teilrentenbezugs individuell gewählt werden. Diese Gestaltungsfreiheit ändere jedoch nichts daran, dass die Krankenkassen eine Prognose zur künftigen Einkommensentwicklung erstellen müssen.
Diese Einschätzung müsse sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum orientieren, regelmäßig an zwölf Monaten. Wird eine Teilrente lediglich für wenige Monate gewählt, fehle es nach Auffassung des Gerichts an der notwendigen Stetigkeit, die für die Annahme eines regelmäßigen Monatseinkommens erforderlich ist. Die Prognose könne dann nicht ergeben, dass das Einkommen dauerhaft unterhalb der Grenze bleibt. Deshalb sei eine beitragsfreie Familienversicherung nicht eröffnet.
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit die ablehnende Entscheidung. Zugleich verwies das Gericht darauf, dass die Entscheidung die Rechtslage betrifft, die bis zum 31.12.2025 galt. Der Gesetzgeber habe die Regelung ab dem 01.01.2026 neu gestaltet.
Seitdem sei Rentnern der Zugang zur Familienversicherung durch die Wahl einer Teilrente aus Gründen des Schutzes der Solidargemeinschaft vollständig verwehrt, unabhängig davon, wie lange eine Teilrente bezogen wird.
Tipp: Wer eine beitragsfreie Familienversicherung erreichen möchte, sollte nicht darauf setzen, die Einkommensgrenze nur für kurze Zeit durch eine Teilrente zu unterschreiten. Krankenkassen dürfen die Einkommensentwicklung über einen längeren Zeitraum bewerten und werden eine kurzfristige Reduzierung regelmäßig nicht akzeptieren. Zudem ist seit dem 01.01.2026 der Weg über eine Teilrente für Rentner ohnehin vollständig ausgeschlossen. Sinnvoll ist daher eine frühzeitige Prüfung alternativer Versicherungswege, etwa über die Krankenversicherung der Rentner oder eine eigene freiwillige Mitgliedschaft, um spätere Nachforderungen zu vermeiden.
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