Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Auszubildende an privaten Berufsfachschulen gezahltes Schulgeld nicht vom Einkommen abziehen dürfen, wenn sie zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Damit erhöht sich ihr Anspruch auf ergänzende Leistungen nicht. Maßgeblich ist das Urteil des 4. Senats vom 13.03.2026 zum Aktenzeichen B 4 AS 8/25 R.
Streit um Berücksichtigung von Schulgeld
Im zugrunde liegenden Verfahren besuchte eine Klägerin eine private Berufsfachschule, für deren Teilnahme regelmäßig Schulgeld entrichtet werden musste. Parallel dazu erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Da diese Förderung nach ihrer Ansicht nicht ausreichte, beantragte sie ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Bei der Berechnung dieser Leistungen wollte sie das monatlich zu zahlende Schulgeld als notwendige Ausgabe berücksichtigen lassen.
Nach ihrer Auffassung müsse dieser Betrag vom Einkommen abgezogen werden, da die Kosten unmittelbar mit ihrer Ausbildung verbunden seien und deshalb ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit minderten. Auf diese Weise sollte sich ihr Anspruch auf ergänzende Leistungen gegenüber dem Jobcenter erhöhen.
Die zuständigen Behörden lehnten dies jedoch ab. Sie vertraten die Ansicht, dass die Zahlung von Schulgeld bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt werden könne. Auch die vorherigen gerichtlichen Instanzen folgten dieser Argumentation. Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin Revision beim Bundessozialgericht ein. Sie wollte erreichen, dass das Schulgeld als einkommensmindernde Ausgabe anerkannt wird und sich dadurch ihr Leistungsanspruch erhöht.
Schulgeld ist keine absetzbare Ausgabe
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück.
Nach Auffassung des Gerichts stellt das Schulgeld keine notwendige Ausgabe dar, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II steht. Daher kann dieser Betrag bei der Berechnung ergänzender Leistungen nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz pauschal ausgestaltet sind. Sie sollen sowohl persönliche Lebenshaltungskosten als auch ausbildungsbezogene Bedarfe der Auszubildenden abdecken. Dabei berücksichtigt das Gesetz bewusst keine individuellen Kosten einzelner Ausbildungswege. Das gilt auch für Gebühren, die beim Besuch privater Bildungseinrichtungen entstehen können.
Wer sich für eine kostenpflichtige Privatschule entscheidet, trägt nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich selbst die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen. Würde das Schulgeld im Rahmen ergänzender Leistungen nach dem SGB II einkommensmindernd berücksichtigt, würde diese gesetzgeberische Entscheidung faktisch unterlaufen. Auszubildende würden dann indirekt doch eine staatliche Kompensation für Kosten erhalten, die im System der Ausbildungsförderung gerade nicht vorgesehen sind.
Das Bundessozialgericht stellte außerdem klar, dass durch diese Auslegung keine Grundrechte der Auszubildenden verletzt werden. Die gesetzliche Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weil das Schulgeld bereits grundsätzlich nicht als Absetzbetrag anerkannt werden kann, musste das Gericht auch nicht prüfen, ob im konkreten Fall eine kostenfreie Ausbildungsalternative vorhanden gewesen wäre oder ob eine solche für die Klägerin zumutbar gewesen wäre.
Im weiteren Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 16/25 R nahmen die Klägerinnen nach der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurück.
Tipp: Wer eine Ausbildung an einer privaten, schulgeldpflichtigen Einrichtung plant und gleichzeitig auf staatliche Leistungen angewiesen ist, sollte die zusätzlichen Kosten frühzeitig realistisch einplanen. Nach der aktuellen Rechtsprechung können diese Gebühren weder im Rahmen der Ausbildungsförderung noch bei ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Prüfung möglicher kostenfreier Ausbildungsalternativen oder zusätzlicher Finanzierungsmöglichkeiten kann daher sinnvoll sein.
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