Dieser Ratgeber gibt einen Überblick darüber, wie man eine Löschung oder Auskunft etwa über eingetragene Vorstrafen im Bundeszentralregister beantragt und was es mit dem Führungszeugnis auf sich hat.
Löschung aus dem Bundeszentralregister
Bei dem Bundeszentralregister handelt es sich um ein amtliches Register. In dieses werden insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen einer Straftat eingetragen. Dies gilt sowohl dann, wenn der Täter zu einer Freiheitsstrafe, als auch wenn er zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Die Eintragungen in das Bundeszentralregister werden normalerweise nach einer bestimmten Zeit aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Dies geschieht von Amts wegen, ohne dass der Betroffene hierfür einen Antrag stellen muss.
Antrag auf Löschung aus Bundeszentralregister
Der Betroffene kann allerdings vorab die Tilgung der Eintragung aus dem Bundeszentralregister beantragen. Dies setzt voraus, dass die Strafe bereits vollstreckt wurde. Darüber hinaus darf der Tilgung nicht das öffentliche Interesse entgegenstehen. Dies ergibt sich aus § 49 BZRG.
Löschungsfristen/Tilgungsfristen
Inwieweit die Löschung bzw. Tilgung aus dem Bundeszentralregister von Amts wegen erfolgen muss, richtet sich nach § 46 BZRG. Hiernach kommt normalerweise eine Tilgung nach 15 Jahren in Betracht. Unter Umständen muss die Löschung bereits nach 10 oder 5 Jahren erfolgen. Die Frist beginnt ab Rechtskraft des Urteils. Diese Fristen gelten aber nur, wenn es nicht zu weiteren Straftaten gekommen ist.
Eine Löschung bereits nach 10 Jahren kommt vor allem in Betracht, wenn der Täter entweder zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten verurteilt worden ist. Im Falle einer Bewährungsstrafe kommt eine Tilgung auch infrage, wenn die Verurteilung bis zu einem Jahr erfolgt ist. Dies setzt allerdings voraus, dass im Register nicht außerdem eine Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen worden ist.
Zuweilen erfolgt die Löschung aus dem Bundeszentralregister bereits nach fünf Jahren. Dies kommt insbesondere dann infrage, wenn der Straftäter nur zu einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von längstens drei Monaten verurteilt worden ist. Dies setzt bei einer Geldstrafe allerdings voraus, dass keine weitere Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe bereits im Register eingetragen worden ist. Bei einer Freiheitsstrafe darf im Register keine weitere Strafe eingetragen worden sein. Nähere Details können der Vorschrift von § 46 Abs. 1 BZRG entnommen werden.
Keine Löschung aus dem Bundeszentralregister
Eine Löschung aus dem Bundeszentralregister erfolgt ausnahmsweise nicht, wenn der Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn das Gericht bei ihm eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 3 BZRG.
Vorstrafen
Hinsichtlich der Eintragungen etwa von Vorstrafen ins Bundeszentralregister ist zu bedenken, dass diese auch dann erfolgen, wenn es sich um eine kurze Freiheitsstrafe oder eine geringe Geldstrafe von 90 Tagessätzen und weniger handelt. Anders sieht dies jedoch hinsichtlich der Aufnahme ins Führungszeugnis aus.
Aufnahme von Vorstrafen ins Führungszeugnis
Inwieweit die Vorstrafe ins Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich nach § 32 BZRG. Hiernach muss ein verurteilter Straftäter normalerweise bis zur Tilgung im Bundeszentralregister mit der Aufnahme ins Führungszeugnis rechnen.
Dies gilt aber dann nicht, wenn eine der in § 32 BZRG aufgeführten Ausnahmen zutreffen. Besonders wichtig: Eine Aufnahme eines Eintrags ins Führungszeugnis erfolgt normalerweise nicht, wenn der Täter nur zu einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten verurteilt worden ist. Anders ist das allerdings, wenn im Register bereits eine Strafe eingetragen worden ist. In welchen Fällen keine Aufnahme ins Führungszeugnis erfolgt, kann der Vorschrift von § 32 Abs. 2 BZRG entnommen werden.
Darüber hinaus kann der Betroffene beantragen, dass seine Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird (§ 39 BZRG). Dies setzt allerdings voraus, dass dem kein öffentliches Interesse entgegensteht. In diesem Fall braucht die Registerbehörde sie im Rahmen ihres Ermessens nicht in das Führungszeugnis aufnehmen.
Führungszeugnis normal oder mit Apostille
Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, den es in drei Formen gibt. Einmal das Privatführungszeugnis. Dieses dient normalerweise der Vorlage beim Arbeitgeber, sofern dieser es wünscht. Auf Antrag wird dies an den Antragsteller geschickt. Darüber hinaus gibt es auch Behördenführungszeugnisse. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass es weitere Angaben enthält. Dieses wird vom Bundesamt der Justiz nicht an den Antragsteller, sondern direkt an die jeweilige Behörde gesendet. Schließlich gibt es noch das erweiterte Führungszeugnis. Dieses wird teilweise von Arbeitgebern im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit verlangt. Hier besteht die Besonderheit darin, dass der Antragsteller auch die Aufforderung zur Vorlage an das Bundesamt für Justiz schicken muss.
Ein normales Führungszeugnis können Sie entweder persönlich bei der örtlichen Meldebehörde Ihrer Gemeinde oder online über das Portal des Bundesamtes für Justiz beantragen https://www.fuehrungszeugnis.bund.de Letzteres geht aber nur dann, wenn Sie über einen neuen elektronischen Personalausweis bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät verfügen. Bei Rückfragen wenden Sie sich am besten an Ihre Meldebehörde.
Ein Führungszeugnis mit Apostille ist normalerweise erforderlich, sofern Sie das Führungszeugnis im Ausland verwenden möchten. Dies ist in Staaten möglich, die dem Haager Übereinkommen beigetragen sind. Bei einer Apostille handelt es sich um eine Beglaubigung. Für die Beantragung eines Führungszeugnisses mit Apostille ist gewöhnlich die Meldestelle Ihres Wohnortes zuständig. Sofern Sie im Ausland wohnen, ist setzen Sie sich mit dem Bundesamt für Justiz in Verbindung.
Antrag auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Wer etwa wegen einer Bewerbung sicher gehen möchte, ob über ihn Eintragungen im Bundeszentralregister vorliegen, sollte dies vorab überprüfen. Hierzu können Sie die Einholung einer Auskunft aus dem Bundezentralregister aufgrund der Rechtsgrundlage von § 42 BZRG beantragen.
Ist telefonische oder schriftliche Auskunft aus dem BZRG möglich?
Die Einholung einer telefonischen oder schriftlichen Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist leider nicht möglich. Vielmehr ist der Antrag auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister lediglich auf Einsicht in das Bundeszentralregister gerichtet. Die Einsichtnahme kann dann normalerweise entweder beim Bundesamt für Justiz und beim örtlichen Amtsgericht erfolgen. Strafgefangene nehmen Einsicht in ihrer JVA.
Der Antrag auf Auskunft muss schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Dabei muss er angeben, wo die Einsichtnahme erfolgen soll.
Wichtig ist vor allem, dass der Antragsteller seine vollständigen Personalien angibt. Hierzu gehört sein Geburtsname, der Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort.
Der Antragsteller braucht seinen Antrag auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister nicht zu begründen. Weshalb er diese begehrt, ist seine Privatsache.
Kontaktdaten und Telefonnummer in Bonn
Die Anschrift des Bundesamtes für Justiz für die schriftliche Antragstellung und für eventuelle Rückfragen lautet derzeit:
Bundesamt für Justiz
Referat IV 3
53094 Bonn
Tel.: (0228) 99 410-40
Muster Auskunftsvorlage
…….
Hiermit beantrage ich die Erteilung einer Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten im Bundeszentralregister gemäß § 42 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Ich möchte gerne die Auskunft beim Amtsgericht …. einsehen. Meine vollständigen Personalien lauten:
Mit freundlichen Grüßen
….
Hinweis:
Bei Rückfragen zu Ihrem speziellen Fall sollten Sie sich am besten an die angegebenen Stellen oder an einen Fachanwalt für Strafrecht werden.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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