Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat unter dem Aktenzeichen 2 C 2.23 ein Urteil zum Thema Vergütung von Mehrarbeit bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung aufgrund eines Dienstunfalls gefällt.
Polizeikommissar fordert nach Dienstunfall Überstunden-Vergütung
Ein Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO), der im Zeitraum 2015 bis 2016 mehrfach zu zusätzlichen Einsätzen bei der Polizei herangezogen wurde, erlitt im September 2016 einen Dienstunfall.
Anschließend folgten krankheitsbedingte Auszeiten, die teilweise durch den Ausgleich von Überstunden und regulären Urlaub unterbrochen waren. Mit Ende Juli 2018 wurde er wegen anhaltender Dienstunfähigkeit frühzeitig in den Ruhestand versetzt.
Infolgedessen forderte er eine Auszahlung für 205 Stunden Überstunden. Nachdem sein Widerspruch abgelehnt wurde, scheiterte auch seine Klage in den ersten beiden Instanzen.
BVerwG kippt Urteil: Beamte haben Anspruch auf Vergütung nach Mehrarbeit
Das BVerwG hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück an das Oberverwaltungsgericht.
Es stellte klar, dass der Dienstherr nach § 78 Abs. 3 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) verpflichtet ist, für genehmigte oder angeordnete Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Freizeitausgleich zu gewähren, es sei denn, dienstliche Belange stehen dem entgegen.
Nach Ablauf dieser Frist verwandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch. Das Gericht betonte, dass Krankheit des Beamten nicht als dienstlicher Grund zählt, um den Freizeitausgleich nicht zu gewähren. Da das Berufungsgericht keine ausreichenden Fakten, insbesondere zu den Zeiten der Mehrarbeit und deren Umfang, festgestellt hat, wurde der Fall zur weiteren Klärung zurückverwiesen.
Tipp: Basierend auf diesem Urteil sollte jeder Beamte, der Überstunden geleistet hat und aufgrund eines Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, die finanzielle Vergütung dieser Mehrarbeit einfordern, falls ein Freizeitausgleich innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums nicht gewährt wurde.
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