Das Bundesverwaltungsgericht (Az. BVerwG 2 C 8.24) hat entschieden, dass eine Verletzung bei einer privaten Uhrreparatur im Dienstzimmer mit einem Klappmesser nicht als Dienstunfall anerkannt wird. Das Urteil vom 13. März 2025 stellt klar: Der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes zu einem nicht dienstlichen Zweck widerspricht den Interessen des Dienstherrn.
Verletzung bei inoffizieller Reparaturarbeit
Der Kläger, ein inzwischen im Ruhestand befindlicher Polizeivollzugsbeamter des Saarlands, meldete im April 2019 einen vermeintlichen Dienstunfall.
Er hatte beim Betreten seines Büros bemerkt, dass die normalerweise über der Tür hängende Wanduhr auf der Fensterbank lag. Dabei fiel ihm eine verbogene Batteriefeder und eine unsachgemäß eingesetzte Batterie auf. In Eigeninitiative beschloss er, den Defekt mit Hilfe seines privaten Klappmessers zu beheben. Beim Versuch, die Feder zu richten, klappte das Messer unkontrolliert zu und verursachte einen tiefen Schnitt am kleinen Finger seiner rechten Hand.
Seine daraufhin eingereichte Dienstunfallanzeige wurde von der zuständigen Behörde und auch durch die Instanzgerichte abgelehnt.
Interessen des Dienstherrn verletzt
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers ab.
Zwar sei der Unfall während der Dienstzeit in einem dienstlichen Raum geschehen, und auch die Tatsache, dass die Uhrreparatur nicht zu den dienstlichen Pflichten gehörte, spreche nicht automatisch gegen den Unfallschutz. Jedoch sei entscheidend, dass das Verhalten des Klägers den vernünftigen Interessen des Dienstherrn widersprochen habe.
Insbesondere sei die Verwendung eines privaten, potenziell gefährlichen Werkzeugs wie eines Klappmessers für eine technische Reparatur weder erforderlich noch sicher gewesen. Der Dienstherr könne nicht kontrollieren, ob solche Gegenstände funktionstüchtig oder geeignet sind, wodurch ein erhöhtes Risiko bestehe.
Der Schutz durch das Dienstunfallrecht greift laut Gericht nicht, wenn eine Handlung außerhalb des Erlaubten liegt oder eigenmächtig Gefahren herbeiführt.
Tipp: Wer im Dienst selbstständig handelt, sollte nur auf dienstlich genehmigte Hilfsmittel zurückgreifen und riskante Eigenaktionen unterlassen. Bei Unsicherheiten über Zuständigkeiten oder technische Defekte sollte die zuständige Stelle informiert werden, statt selbst einzugreifen – insbesondere mit privaten Werkzeugen.
Symbolgrafik:© EdNurg - stock.adobe.com