Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig unter dem Aktenzeichen 5 C 7.22 bestätigt, dass die Regelung zur Finanzierung von kirchlichen Kindertagesstätten in Nordrhein-Westfalen für das Kindergartenjahr 2016/2017, welche kirchlichen Trägern geringere staatliche Zuschüsse gewährt als anderen freien Trägern, keine Glaubensdiskriminierung darstellt und verfassungsrechtlich zulässig ist.
Gericht weist Klage kirchlicher Kita gegen Zuschussdifferenzierung ab
Die nordrhein-westfälische Förderpraxis für Kindertageseinrichtungen basiert auf dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 8. Juli 2016.
Nach diesem Gesetz erhalten Einrichtungsträger vom Jugendamt Fördermittel, wobei kirchliche Träger im betreffenden Jahr einen staatlichen Zuschuss von 88 Prozent, andere anerkannte Träger jedoch 91 Prozent der Kindpauschalen erhielten.
Die Klägerin, eine kirchliche Einrichtung, erachtete diese Differenzierung als ungerecht und forderte eine Neuberechnung des Zuschusses von der beklagten Stadt, welche die Forderung ablehnte. Die gerichtlichen Instanzen wiesen die Klage ab.
BVerwG: Keine erhöhten Zuschüsse für kirchliche Kitas trotz Ungleichbehandlung gerechtfertigt
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Revision der Klägerin ab, da kein Anspruch auf erhöhte Fördermittel besteht.
Eine direkte Diskriminierung aufgrund des Glaubens gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wurde verneint, da die unterschiedlichen Zuschusshöhen nicht aufgrund religiöser Ausrichtungen festgelegt wurden. Stattdessen begründete das Gericht die Differenz mit der generell höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kirchlicher Träger, abgeleitet aus deren Steuererhebungsrecht.
Diese Regelung führt zwar zu einer indirekten Ungleichbehandlung, ist jedoch aufgrund der Verfolgung legitimer Ziele und der angemessenen Mittelwahl verfassungskonform.
Das Gericht betonte, dass die Staffelung der Zuschüsse eine gerechte Verteilung der Finanzierungslasten ermöglicht und die Funktionsfähigkeit des Angebots an Kindertagesbetreuung sichert.
Tipp: Auf Basis dieser Entscheidung sollten kirchliche Träger ihre Finanzplanung unter Berücksichtigung der bestehenden Förderpraxis überdenken und mögliche Anpassungen in Erwägung ziehen, um ihre finanzielle Belastung zu optimieren. Es ist ratsam, die eigenen Ressourcen effizient einzusetzen und zugleich die Qualität der Betreuungsangebote zu wahren.
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