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Cannabis-Strafrecht: Droht „automatisch“ eine Freiheitsstrafe bei Überschreitung der nicht geringen Menge?

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(7 Bewertungen)19.06.2025 Strafrecht

Das neue Cannabisgesetz (KCanG) birgt rechtliche Fallstricke. So normiert § 34 Abs. 3 KCanG „besonders schwere Fälle“.

Nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter eine Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

 

  • Die nicht geringe Menge im Sinne des KCanG

Der Gesetzgeber hat es leider bislang unterlassen, die „nicht geringe Menge“ gesetzlich zu definieren. Stattdessen hat er es der Rechtsprechung überlassen, welche sich über die Gesetzesbegründung hinweggesetzt hat.

Der Grenzwert für die nicht geringe Menge Cannabis ist bei 7,5 Gramm THC beizubehalten.

Damit bleibt letztlich „Alles beim Alten“ – auf dem Stand von 1984, nur im neuen Gewand des KCanG.

Für den Laien völlig unverständlich – und unvorhersehbar. So kann es passieren, dass bei dem Besitz von 60,1g Haschisch sehr guter Qualität bereits eine nicht geringe Menge vorliegt (!).

 

  • Überschreiten der nicht geringen Menge Cannabis – keine „automatische“ Freiheitsstrafe!

Entgegen verbreiteter Annahme führt das Überschreiten der nicht geringen Menge nicht automatisch zu einer Freiheitsstrafe.

Zwar sieht der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG nur eine Freiheitsstrafe vor. Anders als das BtMG enthält das KCanG allerdings für den Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis keinen eigenen Qualifikationstatbestand, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel.

Das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Nr.4 KCanG ist dabei nicht „automatisch“ bei Überschreitung der nicht geringen Menge von Cannabis erfüllt. Das Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen.

Gegen die Annahme des Regelbeispiels spricht:

  • Geständnis
  • Keine Vorstrafen
  • Keine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge
  • Der Besitz von Cannabis diente dem Eigenkonsum
  • Medizinischer Bedarf des Angeklagten

Als Folge ist der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG anzuwenden, der u.a. eine Geldstrafe vorsieht.

Meine Praxiserfahrung zeigt, dass Gericht und Staatsanwaltschaft das Regelbeispiel oft zu vorschnell annehmen.

Hauptverhandlungen nehmen häufig mehrere Stunden in Anspruch – nicht, weil die Aufklärung des Sachverhalts so anspruchsvoll und zeitintensiv ist, sondern weil über die Auslegung und Anwendung des KCanG debattiert werden muss. Von einer „Entlastung“ der Justiz kann meiner Erfahrung nach in diesem Sinne nicht gesprochen werden.


Fazit: Der Verteidigerjob ist bei Verfahren nach dem KCanG unerlässlicher denn je!

 

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https://dashlion.de/allgemeines-strafrecht/btmg-anwalt-muenchen/

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