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Cannabis - was tun, wenn die Ernte zu gut ist?

13.07.2026 Strafrecht

Ausgangslage:

Der Besitz von 3 lebenden Cannabispflanzen ist volljährigen Personen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gem. dem Konsumcannabisgesetz (= KCanG) erlaubt (§ 3 II KCanG).

Das KCanG hat auch den Besitz von bis zu 50 g Cannabis an dem Ort, wo man wohnt, erlaubt.

Sofern man eine Menge zwischen 50 g und 60 g Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, § 36 KCanG.

M.a.W.: strafbar macht man sich, wenn man mehr als 60 g an seinem Wohnsitz besitzt.

1)
Was ist, wenn an einer Cannabispflanze deutlich mehr Gramm als 60 g an Blüten hängen? 
Ist dann von einem strafbaren Besitz auszugehen?

So lange die Blüten an der Pflanze hängen, vermehren sie nicht die erlaubte Menge. 
Also - in dem Fall verbleibt es bei dem erlaubten Besitz der 3 Pflanzen, unabhängig davon, wieviel Gramm Blüten an den Pflanzen hängen.

2)
Und wie ist die Rechtslage, wenn geerntet wurde? 

Die abgeerntete Menge wird gesondert gewogen. D.h.: wenn die Menge an Blüten und Pflanzenmaterial 60 g übersteigt, handelt es sich nicht mehr um die gem. § 34 KCanG straffreie Menge. 
Dabei ist die getrocknete Ernte entscheidend. 

3)
Was aber tun mit überschüssiger, zuviel geernteter Menge

Wegwerfen in den Müll oder in ein Gebüsch oder in sonstiger Form Wegwerfen scheidet aus.

Denn dieses kann nach einer Entscheidung des Bay. Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 8.4.24, Az.: 203 StRR 39/24, ein strafbares Inverkehrbringen gem. § 34 I Nr. 10 KCanG darstellen. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass damit jede Möglichkeit umfasst ist, dass " ein anderer die tatächliche Verfügung über den Stoff erlangt und ihn nach eigener Entschließung verwenden kann".

Das BayObLG hatte dabei über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Angeklagte Cannabis bei sich hatte, auf dem Weg zu einer anderen Person war, der er davon etwas übergeben wollte und auf dem Weg bemerkte, dass er 2 Polizeibeamten aufgefallen war. Auf seiner Flucht mit dem Fahrrad warf er das Cannabis vor einem Hauseingang auf den Boden, wo es von den Polizeibeamten sichergestellt werden konnte.

Das BayObLG wertete dies als mögliches Inverkehrbringen von Cannabis.

Und egal, wohin Cannabis geworfen wird, wohin es entsorgt wird: es kann nie ausgeschlossen werden, dass dieses von einem anderen gefunden und verwendet wird.

Vor der Entsorgung sollte Cannabis daher unbrauchbar gemacht werden. Bei der Vermischung mit anderen Stoffen (z.B. Kaffee) sollte die Vermischung derart massiv sein, dass eine spätere Trennung der Stoffe nicht mehr möglich ist und die Masse keinen Wirkstoffgehalt mehr aufweist. Beim Verbrennen sollte man sehr darauf achten, dass keinerlei Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist.

 
Letztlich sollte der durch Trocknung mögliche Gewichtsverlust von frisch geerntetem Cannabis eher konservativ geschätzt werden und lieber eine geringere Menge geerntet werden, um später nicht im Besitz einer strafbaren Menge zu sein.

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