Steuerrecht

Computeralgorithmen als Wirtschaftsgüter: BFH entscheidet, dass Gewinne mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen

Zuletzt bearbeitet am: 29.12.2023

Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen, wenn das virtuelle Geld innerhalb von zwölf Monaten getauscht oder verkauft wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des IX. Senats unter Vorsitz von BFH-Präsident Hans-Josef Thesling, das am Dienstag, den 28. Februar 2023, bei der Jahrespressekonferenz bekanntgegeben wurde.

Kläger investierte in Bitcoin und erzielte hohe Gewinne

Der Kläger hatte im Jahr 2017 22.585 Euro in 24 Bitcoin investiert, die er später in andere sogenannte „Currency Token“ umtauschte, zunächst in Ethereum und dann in Monero. Als er zum Jahresende alles verkaufte, erzielte er einen Gewinn von 3,46 Millionen Euro.

Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter

Der BFH hat entschieden, dass Kryptowährungen ein sogenanntes „anderes Wirtschaftsgut“ sind, das der Einkommensteuer unterliegt, wenn es innerhalb von zwölf Monaten getauscht oder verkauft wird. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH "weit zu fassen" und umfasst Dinge, Rechte, Möglichkeiten oder Vorteile, die einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Kryptowährungen können auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt werden und haben einen Kurswert.

Verluste können steuermindernd berücksichtigt werden

Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen können steuermindernd berücksichtigt werden, allerdings nur in Verbindung mit Gewinnen aus Geschäften mit gleichen oder ähnlichen Wirtschaftsgütern.

Fazit

Mit der Entscheidung des BFH, dass Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen, wird die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen weiter konkretisiert. Kryptowährungen werden als Wirtschaftsgut anerkannt und unterliegen damit den gleichen steuerlichen Regelungen wie andere Wirtschaftsgüter.

Quelle: © Fachanwalt.de

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