Der Automobilzulieferer ContiTech plant einen erheblichen Personalabbau in Deutschland. Nach den bekannt gewordenen Informationen sollen bundesweit rund 1.600 Stellen wegfallen. Für viele Beschäftigte bedeutet dies eine erhebliche Verunsicherung, auch wenn der Abbau nicht vorrangig über betriebsbedingte Kündigungen erfolgen soll. Vielmehr setzt ContiTech auf ein Freiwilligenprogramm, interne und externe Vermittlungsmöglichkeiten sowie weitere sozialverträgliche Maßnahmen. Zugleich sollen Investitionszusagen und Zukunftsperspektiven für deutsche Standorte vereinbart worden sein. Betriebsbedingte Kündigungen sollen nach derzeitigem Stand bis mindestens Ende 2030 vermieden werden.
Für betroffene Arbeitnehmer ist diese Ausgangslage rechtlich und wirtschaftlich sehr bedeutsam. Denn gerade wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen vermeiden will, werden Aufhebungsverträge, Vorruhestandsmodelle und freiwillige Austritte zu zentralen Instrumenten des Personalabbaus. Wer ein solches Angebot erhält, sollte es nicht als bloße Formalität betrachten. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis endgültig und kann erhebliche Auswirkungen auf Abfindung, Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Rentenansprüche, Betriebsrente, Zeugnis und weitere arbeitsvertragliche Ansprüche haben.
Freiwilligenprogramm bedeutet nicht Unterschriftspflicht
Ein Freiwilligenprogramm klingt zunächst arbeitnehmerfreundlich. Rechtlich ist aber entscheidend, dass ein Aufhebungsvertrag nur zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht durch ein Freiwilligenprogramm zwingen, sein Arbeitsverhältnis selbst zu beenden. Ohne Unterschrift gibt es keinen Aufhebungsvertrag.
Diese Freiwilligkeit ist für Arbeitnehmer eine wichtige Verhandlungsposition. Wenn betriebsbedingte Kündigungen bis mindestens Ende 2030 vermieden werden sollen, hat der Arbeitgeber ein erhebliches Interesse daran, genügend Beschäftigte für freiwillige Lösungen zu gewinnen. Gerade deshalb sollten Arbeitnehmer nicht vorschnell unterschreiben, sondern zunächst prüfen lassen, ob das angebotene Paket tatsächlich angemessen ist.
In der Praxis werden solche Programme häufig mit Fristen, standardisierten Berechnungen und Musterverträgen verbunden. Beschäftigte erhalten dann ein Angebot, eine Abfindungsberechnung und den Hinweis, dass die Konditionen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gelten. Dies kann erheblichen Entscheidungsdruck erzeugen. Trotzdem sollte ein Arbeitnehmer nie allein wegen einer kurzen Frist unterschreiben. Vor der Unterschrift sollte immer geprüft werden, welche Rechte bestehen, welche Risiken mit dem Vertrag verbunden sind und ob bessere Bedingungen verhandelbar sind.
Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung
Viele Arbeitnehmer unterschätzen den Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Aufhebungsvertrag. Bei einer Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einseitig. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und gerichtlich überprüfen lassen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und wirksam ist. Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Situation anders. Der Arbeitnehmer wirkt selbst an der Beendigung mit. Er erklärt sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden.
Das hat gravierende Folgen. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann später regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass der Arbeitsplatz eigentlich hätte erhalten bleiben müssen. Eine spätere Lösung vom Vertrag kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Arbeitnehmer widerrechtlich bedroht oder arglistig getäuscht wurde. Solche Fälle sind schwer nachzuweisen. Deshalb muss die rechtliche Prüfung vor der Unterschrift erfolgen.
Gerade im Rahmen des ContiTech-Freiwilligenprogramms sollten Beschäftigte deshalb sehr genau wissen, was sie unterschreiben. Es geht nicht nur darum, ob eine Abfindung gezahlt wird. Entscheidend ist das gesamte Vertragswerk. Ein einziger ungünstiger Satz kann dazu führen, dass Ansprüche verloren gehen, das Arbeitslosengeld ruht oder eine Sperrzeit eintritt.
Beschäftigungssicherung bis 2030 stärkt die Verhandlungsposition
Die Ankündigung, betriebsbedingte Kündigungen bis mindestens Ende 2030 vermeiden zu wollen, ist für Arbeitnehmer ein wichtiger Punkt. Sie bedeutet, dass der Arbeitgeber den Personalabbau offenbar nicht kurzfristig durch Kündigungen erzwingen will, sondern auf freiwillige Lösungen angewiesen ist. Für Arbeitnehmer kann dies die Verhandlungsposition deutlich verbessern.
Allerdings kommt es auf die genaue rechtliche Ausgestaltung an. Entscheidend ist, ob die Beschäftigungssicherung in einem Interessenausgleich, Sozialplan, Tarifvertrag, Zukunftspapier oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Ebenso wichtig ist, für welche Standorte, Beschäftigtengruppen und Zeiträume die Zusage gilt. Arbeitnehmer sollten prüfen lassen, ob Ausnahmen vorgesehen sind und ob die Zusage auch bei Umstrukturierungen, Standortverlagerungen, Ausgliederungen oder einem möglichen Betriebsübergang Bestand hat.
Wer aufgrund einer Beschäftigungssicherung nicht unmittelbar mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen muss, sollte ein Aufhebungsangebot besonders kritisch prüfen. Denn mit der Unterschrift verzichtet der Arbeitnehmer auf Bestandsschutz, zukünftige Vergütung, mögliche Weiterbeschäftigung und gegebenenfalls auf Schutzrechte, die bei einer Kündigung eine erhebliche Rolle spielen würden. Dieser Verzicht muss sich wirtschaftlich im Aufhebungsvertrag widerspiegeln.
Sozialplan ersetzt keine individuelle Prüfung
Bei größeren Personalabbaumaßnahmen werden häufig Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen. Der Interessenausgleich beschreibt die geplante Betriebsänderung, während der Sozialplan wirtschaftliche Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder abmildern soll. Für Beschäftigte ist ein Sozialplan wichtig, weil er häufig Abfindungsformeln, Zuschläge, Härtefallregelungen und weitere Leistungen enthält.
Ein Sozialplan bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das individuelle Angebot optimal ist. Sozialpläne arbeiten regelmäßig mit pauschalen Berechnungen. Sie berücksichtigen typischerweise Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Bruttomonatsverdienst und gegebenenfalls Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung. Die konkrete Situation des einzelnen Arbeitnehmers kann aber deutlich komplexer sein.
Gerade langjährig Beschäftigte, ältere Arbeitnehmer, schwerbehinderte Menschen, Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz, Beschäftigte mit variabler Vergütung, außertarifliche Angestellte, Arbeitnehmer mit Dienstwagen oder Personen mit betrieblicher Altersversorgung sollten den Vertrag individuell prüfen lassen. Häufig ergeben sich zusätzliche wirtschaftliche Positionen, die im Standardangebot nicht ausreichend berücksichtigt sind.
Die Abfindung ist wichtig, aber nicht alles
Bei Aufhebungsverträgen richtet sich der Blick meistens zuerst auf die Abfindung. Das ist verständlich, denn die Abfindung soll den Verlust des Arbeitsplatzes wirtschaftlich ausgleichen. Trotzdem ist die reine Höhe der Abfindung nur ein Teil der Gesamtbetrachtung.
Wichtig ist zunächst, ob die Abfindung zutreffend berechnet wurde. Dabei stellt sich die Frage, welches Bruttomonatsentgelt zugrunde gelegt wird und ob variable Vergütungsbestandteile, Zulagen, Sonderzahlungen, Boni oder sonstige regelmäßige Entgeltbestandteile berücksichtigt werden. Ebenso muss klar geregelt sein, wann die Abfindung fällig wird. Eine Abfindung, die erst viele Monate nach dem Ausscheiden gezahlt wird, kann für Arbeitnehmer erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen.
Auch die steuerliche Gestaltung kann eine Rolle spielen. Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Je nach Zeitpunkt der Auszahlung und persönlicher Einkommenssituation kann es wirtschaftlich relevant sein, ob die Abfindung noch im laufenden Kalenderjahr oder erst im Folgejahr gezahlt wird. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht nur die Bruttosumme betrachten, sondern auch die voraussichtliche Nettoauswirkung.
Besonders wichtig ist außerdem, ob der Vertrag eine sogenannte Turboklausel oder Sprinterprämie enthält. Eine solche Regelung kann vorsehen, dass der Arbeitnehmer eine zusätzliche Zahlung erhält, wenn er vor dem vereinbarten Beendigungsdatum eine neue Stelle findet und das Arbeitsverhältnis früher beendet. Gerade bei längeren Auslauffristen kann dies wirtschaftlich sehr interessant sein.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden
Ein zentrales Risiko bei Aufhebungsverträgen ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet, wirkt aus Sicht der Agentur für Arbeit an der Arbeitslosigkeit mit. Dies kann nach § 159 SGB III zu einer Sperrzeit führen. Die Sperrzeit beträgt bei Arbeitsaufgabe regelmäßig zwölf Wochen. Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Außerdem kann sich die Anspruchsdauer insgesamt verkürzen.
Eine Sperrzeit lässt sich nicht allein dadurch vermeiden, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag anbietet. Entscheidend ist, ob ein wichtiger Grund für den Abschluss vorliegt. In Betracht kommt ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer andernfalls mit Bestimmtheit eine arbeitgeberseitige Kündigung gedroht hätte, diese Kündigung auf betriebliche Gründe gestützt worden wäre und die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.
Gerade deshalb kommt es auf die genaue Formulierung im Aufhebungsvertrag an. Es sollte sauber geregelt sein, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wird, ob eine betriebsbedingte Kündigung andernfalls in Aussicht gestanden hätte und ob die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten ist. Ungenaue oder arbeitgeberfreundliche Formulierungen können später gegenüber der Agentur für Arbeit problematisch werden.
Neben der Sperrzeit ist auch ein mögliches Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs zu beachten. Wenn das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer trotz Arbeitslosigkeit zunächst kein Arbeitslosengeld erhält. Deshalb muss der Beendigungszeitpunkt sorgfältig mit der einschlägigen Kündigungsfrist abgeglichen werden.
Freistellung, Urlaub und Überstunden müssen eindeutig geregelt sein
Viele Aufhebungsverträge enthalten Regelungen zur Freistellung. Arbeitnehmer werden dann bis zum Beendigungsdatum von der Arbeitspflicht entbunden und erhalten weiterhin Vergütung. Eine solche Freistellung kann vorteilhaft sein, wenn sie rechtssicher formuliert ist. Sie kann aber auch Nachteile haben, wenn unklar bleibt, ob sie widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaub sowie Zeitguthaben damit vollständig abgegolten sein sollen.
Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich wieder zur Arbeit auffordern. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist dies regelmäßig ausgeschlossen. Für Arbeitnehmer ist zudem wichtig, ob während der Freistellung weiterhin variable Vergütung, Zuschläge, Dienstwagenprivilegien und sonstige Leistungen gewährt werden. Gerade bei längeren Freistellungsphasen können hier erhebliche Beträge betroffen sein.
Resturlaub und Überstunden sollten nicht durch pauschale Erledigungsklauseln verloren gehen. Es sollte klar feststehen, wie viele Urlaubstage bestehen, ob sie während der Freistellung eingebracht werden oder ob sie abzugelten sind. Gleiches gilt für Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit, Schichtguthaben und sonstige Zeitansprüche. Wer hier ungeprüft unterschreibt, riskiert, dass Ansprüche mit der Beendigung als erledigt gelten.
Bonus, Sonderzahlungen und variable Vergütung sichern
In vielen Arbeitsverhältnissen besteht die Vergütung nicht nur aus einem festen Monatsgehalt. Gerade in industriellen Unternehmen können variable Vergütungsbestandteile, Prämien, Zielboni, Erfolgsbeteiligungen, Schichtzulagen oder Sonderzahlungen eine erhebliche Rolle spielen. Bei Aufhebungsverträgen ist deshalb genau zu prüfen, ob solche Ansprüche erhalten bleiben oder durch den Vertrag ausgeschlossen werden.
Problematisch sind insbesondere Klauseln, nach denen mit Erfüllung des Aufhebungsvertrags sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen. Eine solche Ausgleichsklausel kann dazu führen, dass Arbeitnehmer spätere Bonusansprüche, Zielerreichungsprämien, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung oder andere Forderungen nicht mehr geltend machen können. Deshalb sollten alle offenen Vergütungsbestandteile ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.
Auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder tarifliche Einmalzahlungen können betroffen sein. Ob sie anteilig zustehen, vollständig entfallen oder zurückgefordert werden können, hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und konkreter Vertragsformulierung ab. Eine anwaltliche Prüfung kann verhindern, dass Arbeitnehmer auf Ansprüche verzichten, die ihnen eigentlich zustehen.
Zeugnis und berufliche Zukunft nicht vernachlässigen
Ein gutes Arbeitszeugnis ist für die weitere berufliche Entwicklung wichtig. Trotzdem wird das Zeugnis im Aufhebungsvertrag häufig nur knapp erwähnt. Formulierungen wie „Der Arbeitnehmer erhält ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ reichen oft nicht aus. Sie sagen nichts über die konkrete Leistungsbeurteilung, die Führungsbeurteilung, die Tätigkeitsbeschreibung oder die Schlussformel aus.
Besser ist es, im Aufhebungsvertrag eine konkrete Zeugnisnote und wesentliche Inhalte festzulegen. Gerade bei langjähriger Beschäftigung sollte das Zeugnis die tatsächlichen Aufgaben, Verantwortungsbereiche, Fachkenntnisse und Erfolge angemessen wiedergeben. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass das Zeugnis ihr berufliches Profil unterstützt und nicht durch versteckte negative Formulierungen entwertet wird.
Auch Outplacement, Qualifizierung und Vermittlungsleistungen können für die Zukunft wichtig sein. Wenn der Arbeitgeber interne oder externe Vermittlungsmöglichkeiten anbietet, sollte klar sein, welche Leistungen konkret erbracht werden, wer die Kosten trägt und über welchen Zeitraum Unterstützung gewährt wird. Unverbindliche Absichtserklärungen helfen dem Arbeitnehmer wenig, wenn später kein einklagbarer Anspruch besteht.
Vorruhestand und rentennahe Jahrgänge besonders sorgfältig prüfen
Für ältere Arbeitnehmer können Vorruhestandsmodelle oder rentennahe Austrittslösungen attraktiv erscheinen. Gerade diese Modelle müssen jedoch besonders sorgfältig geprüft werden. Entscheidend ist nicht nur, welche Abfindung oder Übergangsleistung gezahlt wird, sondern ob die finanzielle Absicherung bis zum Renteneintritt tatsächlich ausreicht.
Zu berücksichtigen sind insbesondere Rentenabschläge, Kranken- und Pflegeversicherung, mögliche Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, freiwillige Beiträge, Auswirkungen auf die gesetzliche Rente und Folgen für die betriebliche Altersversorgung. Auch steuerliche Effekte können erheblich sein. Eine rechnerisch hohe Abfindung kann sich im Ergebnis als unzureichend erweisen, wenn mehrere Jahre bis zur Rente überbrückt werden müssen oder Rentenabschläge dauerhaft bestehen bleiben.
Arbeitnehmer in rentennahen Jahrgängen sollten deshalb nicht allein auf die vom Arbeitgeber dargestellten Modellrechnungen vertrauen. Diese können eine erste Orientierung geben, ersetzen aber keine unabhängige Prüfung. Gerade bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und hohen Versorgungsansprüchen kann es um erhebliche wirtschaftliche Werte gehen.
Sonderkündigungsschutz kann den Wert des Arbeitsplatzes erhöhen
Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz sollten ein Aufhebungsangebot besonders kritisch prüfen. Dies betrifft etwa schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer, Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer, die tariflich ordentlich unkündbar sind. Für den Arbeitgeber ist es in solchen Fällen oft deutlich schwieriger, das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden.
Ein Aufhebungsvertrag bleibt auch bei Sonderkündigungsschutz möglich. Der Arbeitnehmer kann also freiwillig unterschreiben. Gerade deshalb sollte aber geprüft werden, welchen Wert der besondere Kündigungsschutz hat. Wer rechtlich besonders geschützt ist, gibt mit der Unterschrift eine starke Position auf. Das sollte sich in den Konditionen niederschlagen.
Auch Arbeitnehmer ohne klassischen Sonderkündigungsschutz können eine starke Rechtsposition haben. Lange Betriebszugehörigkeit, höheres Lebensalter, Unterhaltspflichten, soziale Schutzbedürftigkeit oder Fehler bei der Sozialauswahl können eine betriebsbedingte Kündigung angreifbar machen. All dies ist bei der Bewertung eines Aufhebungsangebots zu berücksichtigen.
Interne Vermittlung und Versetzung rechtlich prüfen
Wenn ContiTech betriebsbedingte Kündigungen vermeiden will, können interne Vermittlung, Versetzungen oder geänderte Tätigkeiten eine größere Rolle spielen. Arbeitnehmer sollten wissen, dass nicht jede neue Aufgabe und nicht jeder neue Arbeitsort automatisch akzeptiert werden muss. Maßgeblich sind der Arbeitsvertrag, anwendbare Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Eine Versetzung kann unwirksam sein, wenn sie nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder die Interessen des Arbeitnehmers nicht angemessen berücksichtigt. Auch eine deutliche Verschlechterung der Tätigkeit, der Eingruppierung oder der Arbeitsbedingungen kann rechtlich problematisch sein. Wenn Arbeitnehmer im Rahmen des Personalabbaus auf andere Stellen verwiesen werden, sollte deshalb geprüft werden, ob die angebotene Tätigkeit zumutbar und vertragsgerecht ist.
Gleichzeitig kann eine interne Weiterbeschäftigung eine sinnvolle Alternative zum Aufhebungsvertrag sein. Wer bleiben möchte, sollte daher nicht nur die Abfindung prüfen, sondern auch mögliche Weiterbeschäftigungschancen. Gerade wenn der Arbeitgeber Investitionen und Zukunftsperspektiven für deutsche Standorte zusagt, kann es im Einzelfall bessere Optionen geben als einen schnellen Austritt.
Warum anwaltliche Prüfung und Optimierung entscheidend sind
Ein Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Freiwilligenprogramms ist regelmäßig verhandelbar. Viele Arbeitnehmer nehmen das erste Angebot des Arbeitgebers als endgültig hin. Das ist oft ein Fehler. Gerade bei größeren Personalabbaumaßnahmen bestehen häufig Spielräume bei Abfindung, Beendigungsdatum, Freistellung, Zeugnis, Bonuszahlungen, Dienstwagen, Outplacement, Turboklausel und Ausgleichsklauseln.
Die anwaltliche Prüfung dient nicht nur dazu, offensichtliche Fehler zu finden. Sie soll den Vertrag wirtschaftlich und rechtlich optimieren. Dabei wird geprüft, ob die Abfindung angemessen ist, ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, ob offene Ansprüche gesichert sind und ob gefährliche Ausschlussklauseln enthalten sind. Ebenso wird bewertet, ob der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Situation eine bessere Verhandlungsposition hat.
Ein weiterer Vorteil anwaltlicher Begleitung liegt darin, dass Verhandlungen sachlich und strategisch geführt werden können. Arbeitnehmer müssen nicht selbst mit der Personalabteilung über schwierige rechtliche Details diskutieren. Stattdessen kann ein konkreter Änderungsvorschlag entwickelt werden, der die Interessen des Arbeitnehmers wahrt und zugleich für den Arbeitgeber umsetzbar bleibt.
Keine Unterschrift unter Druck
Betroffene Arbeitnehmer sollten sich durch Fristen, Gespräche oder Hinweise auf begrenzte Programmkonditionen nicht zu einer vorschnellen Entscheidung drängen lassen. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis endgültig. Die Folgen reichen oft weit über den letzten Arbeitstag hinaus.
Vor der Unterschrift sollten sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen. Dazu gehören der konkrete Aufhebungsvertrag, die Abfindungsberechnung, Informationen zum Freiwilligenprogramm, Regelungen aus Interessenausgleich und Sozialplan sowie Hinweise zu Vermittlungs-, Vorruhestands- oder Qualifizierungsangeboten. Erst wenn diese Unterlagen geprüft sind, lässt sich seriös beurteilen, ob das Angebot angenommen, abgelehnt oder nachverhandelt werden sollte.
Wichtig ist auch, die eigene persönliche Situation einzubeziehen. Ein jüngerer Arbeitnehmer mit guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt bewertet ein Angebot möglicherweise anders als ein rentennaher Beschäftigter, ein schwerbehinderter Arbeitnehmer oder eine Person mit langer Betriebszugehörigkeit und hohen betrieblichen Versorgungsansprüchen. Standardangebote werden dieser individuellen Situation häufig nicht gerecht.
ContiTech-Beschäftigte sollten Aufhebungsverträge nicht ungeprüft unterschreiben
Der geplante Abbau von rund 1.600 Stellen bei ContiTech in Deutschland ist für die betroffenen Arbeitnehmer eine erhebliche Zäsur. Auch wenn betriebsbedingte Kündigungen bis mindestens Ende 2030 vermieden werden sollen und ein Freiwilligenprogramm vorgesehen ist, besteht kein Anlass für vorschnelle Unterschriften. Gerade weil der Arbeitgeber auf freiwillige Lösungen setzt, haben Arbeitnehmer eine wichtige Verhandlungsposition.
Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn die Konditionen stimmen. Er kann aber auch erhebliche Nachteile verursachen, wenn Abfindung, Beendigungsdatum, Freistellung, Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Ruhenstatbestände, Zeugnis, Bonusansprüche, Betriebsrente und Ausgleichsklauseln nicht sorgfältig geregelt sind. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob eine Abfindung angeboten wird, sondern ob das gesamte Vertragspaket rechtlich sicher und wirtschaftlich angemessen ist.
Betroffene Arbeitnehmer von ContiTech sollten daher vor jeder Unterschrift anwaltlichen Rat einholen. Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Usebach prüft Aufhebungsverträge im Rahmen des Freiwilligenprogramms, bewertet die angebotenen Konditionen, erkennt Risiken und unterstützt bei der Optimierung des Vertrags. Wer rechtzeitig prüfen lässt, kann Fehler vermeiden und häufig bessere Ergebnisse erzielen.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kanzlei JURA.CC ist auf das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht spezialisiert.
Er berät und vertritt Arbeitnehmer bei der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Kommt es zu einer Kündigung, übernimmt er – falls erforderlich – auch die gerichtliche Vertretung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Ziel ist dabei stets eine interessengerechte Lösung. Für Arbeitnehmer kann dies etwa die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis oder die Rücknahme der Kündigung und Weiterbeschäftigung sein.
Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder telefonisch unter 0221-95814321









