Arbeitsrecht

Corona-Freistellung einer Beamtin mindert angesammelte Mehrstunden

Zuletzt bearbeitet am: 03.04.2024

Koblenz (jur). Beamte müssen sich pandemiebedingt freie Tage auf ihre angesammelten Mehrstunden anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Gutschrift der Mehrstunden besteht dann nicht mehr, wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag, 9. Mai 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (5 K 902/21.KO). Es wies damit eine Beschäftigte einer Justizvollzugsanstalt (JVA) ab.

In dem Gefängnis waren im Januar 2021 ein Gefangener und mehrere Beschäftigte positiv auf Corona getestet worden. Der Betrieb wurde deshalb auf ein Minimum heruntergefahren, alle anderen Beschäftigten wurden dienstfrei gestellt. Die dadurch entstandenen „Minderstunden“ verrechnete das Land mit vorhandenen Mehrstunden.

Die Klägerin war damit nicht einverstanden, hatte vor dem Verwaltungsgericht nun aber keinen Erfolg. Die Verrechnung sei rechtmäßig, so das auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 19. April 2022.

Zur Begründung verwiesen die Koblenzer Richter auf das Weisungsrecht und Organisationsermessen des Dienstherren. Dazu gehöre es, Zeit und Ort der Arbeit zu bestimmen.

Hier habe die JVA-Leitung mit den Freistellungen die weitere Ausbreitung des Virus verhindern und zudem den dauerhaften Betrieb sicherstellen wollen. Konkrete Aufgabe der Klägerin sei es zu diesem Zeitpunkt gewesen, eine Baustelle zu beaufsichtigen, die wegen des Corona-Ausbruchs aber vorübergehend eingestellt worden sei.

Auch die Verrechnung mit bisherigen Mehrstunden sei rechtmäßig gewesen. Das persönliche Interesse der Klägerin, frei über ihre Mehrstunden disponieren zu können, müsse hinter dem behördlichen Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz zurückzutreten, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© studio v-zwoelf - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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