Steuerrecht

Corona-Krise: Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

17.03.2020
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Bestimmte Betroffene der Corona-Krise können bei einem Verdienstausfall einen Antrag auf Erstattung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellen. Den Antrag können Arbeitnehmer, Selbständige und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer stellen.

Wer hat einen Erstattungsanspruch?

Diese Verdienstausfallentschädigung deckt die Fälle ab, bei denen Personen nicht selbst erkrankt sind, sondern als Kontaktpersonen, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtige aufgrund des IFSG isoliert werden müssen und ihnen nach Einsetzen der Isolation kein finanzieller Anspruch gegen Arbeitgeber, Krankenkasse oder Versicherung zusteht.

Anspruchsberechtigte sind Betroffene eines Tätigkeitsverbotes auf Grund des IfSG (§ 31 IfSG), die Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG sind und aufgrund des Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden. Anspruchsberechtigt sind auch Betroffene, die abgesondert (§ 30 IfSG) werden, da sie Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider (die andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können) sind.

Beispiel: Der Verdienstausfall eines erkrankten Arbeitnehmers ist über seine Krankenversicherung abgesichert. Die im selben Haushalt lebenden berufstätigen Angehörigen, die nicht selbst erkrankt sind, aber wegen der potentiellen Ansteckungsgefahr nach dem IfSG isoliert werden müssen, können ihren Verdienstausfall nicht gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Deren Verluste deckt, wenn der Arbeitgeber nicht selbst vertraglich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG.

Selbständige haben einen Anspruch nach § 56 IfSG, wenn sie Betroffene sind und isoliert werden müssen und ihnen gegenüber im Einzelfall auf Grund des § 31 oder des § 30 IfSG ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird.

 

Wer hat keinen Erstattungsanspruch?

Keinen Verdienstausfall und damit keinen Anspruch nach § 56 IfSG haben Arbeitnehmer, denen für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts gegen den Arbeitgeber zusteht. Keinen Anspruch nach § 56 IfSG haben entsprechend Personen, die zwar Betroffene sind, aber keinen Verdienstausfall erleiden, weil ihr Verdienstausfall durch eine Versicherung gedeckt ist. Der Anwendungsbereich des § 56 IfSG umfasst nicht Personen, die erkrankt sind. Keinen Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls nach § 56 IfSG haben Arbeitnehmer und Selbständige, die durch allgemeine Betriebsschließungen ganzer Branchen oder ganzer Regionen auf Grund anderer Vorschriften betroffen sind, also nicht durch eine Schließung ihres Unternehmens im Einzelfall auf Grund des § 31 oder des § 30 IfSG.

In welchem Umfang erfolgt eine Entschädigung?

Es erfolgt ein Ersatz des Verdienstausfalls, in der 1. bis 6. Woche in Höhe des vollen Verdienstausfalls (Netto), ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebende Jahresentgeltgrenze nicht übersteigt. Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Jahreseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit. Ausnahmsweise ist ein Ersatz von über den Verdienstausfall hinausgehenden Mehraufwendungen möglich (§ 56 Abs. 4 IfSG).

Wer zahlt die Entschädigung?

Bei Arbeitnehmern besteht die Pflicht des Arbeitgebers, die Entschädigungszahlung des Staates für längstens sechs Wochen voraus zu finanzieren. Durch die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sichergestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderung ihr Geld weiter erhalten.

Wer kann den Antrag stellen?

Den Antrag auf eine Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber stellen, Selbständige und Heimarbeiter. Betroffenen Arbeitgebern werden auf Antrag die ausgezahlten Beträge durch die zuständige Behörde erstattet. Auf Antrag wird dem Arbeitgeber ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung gewährt (§ 56 Abs. 12 IfSG).

Antragsfrist und erforderliche Nachweise

Bei einem Tätigkeitsverbot auf Grund des § 31 IfSG muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit gestellt werden, bei einer Absonderung auf Grund des § 30 IfSG innerhalb von drei Monaten nach Ende der Absonderung. Bei Arbeitnehmern ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über das verdiente Arbeitsentgelt und die Abzüge für den maßgeblichen Zeitraum beizufügen, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzen beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens (§ 56 Abs. 11 IfSG).

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Über den Autor

Wolf-Dietrich Glockner
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Am Handwerkshof 19
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