Schleswig (jur). Eine verbeamtete Lehrerin darf auch wegen fortschreitender Corona-Pandemie nicht einfach ihren Urlaub auf Sri Lanka verlängern. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig in einem am Donnerstag, 9. November 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden und damit die Entfernung der klagenden Lehrerin aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bestätigt (Az.: 14 LB 3/23).
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Schleswig hatte die Lehrerin befürchtet, dass sie wegen der fortschreitenden Corona-Pandemie ihren Urlaub in Sri Lanka nicht mehr antreten kann. Sie flog daher noch vor Beginn der Osterferien dorthin. Vorzeitig abbrechen wollte sie ihren Urlaub auf der im Indischen Ozean gelegenen Insel auch nicht. Termine für vom Auswärtigen Amt angebotene Rückholflüge ließ sie daher verstreichen. Sie kehrte erst deutlich nach Ende der Osterferien wieder nach Deutschland zurück.
Das Verwaltungsgericht hatte für das Verhalten der Beamtin kein Verständnis. Wegen der verspäteten Rückkehr habe sie während der Ferien keine Notbetreuung in der Schule gemacht. Die Schulleitung habe sie über ihre Abwesenheit getäuscht. Schließlich sei sie im weiteren Verlauf des Schuljahres 2019/2020 ohne Erlaubnis einer Zeugniskonferenz ferngeblieben, obwohl bereits ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden war. Dies alles rechtfertige die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, so das Verwaltungsgericht.
Das OVG bestätigte nun die vom Verwaltungsgericht verhängte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde nicht zugelassen. Die konkreten Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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