Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie Ihre Rechte gegenüber ihrem Arbeitgeber wegen dem Coronavirus sind. Und wie sieht es bei Selbstständigen aus? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Die Ausbreitung des Coronavirus hat nicht nur erhebliche Auswirkungen im privaten Bereich. Vielmehr ist dies auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung. Dies gilt zunächst einmal dann, wenn das zuständige Gesundheitsamt gegen ihn wegen des Coronavirus´ Quarantäne inklusive eines Beschäftigungsverbotes angeordnet hat auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und er deshalb nicht im Home-Office arbeiten kann.
Lohnanspruch von Arbeitnehmern während einer Quarantäne
Sofern der Arbeitnehmer krank ist, hat er normalerweise gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Dies ergibt sich aus § 3 EFZG. Sofern eine Behörde zumeist das Gesundheitsamt deshalb Quarantäne gem. § 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet hat und der Arbeitnehmer deshalb nicht arbeiten kann, muss der Arbeitgeber ebenfalls zahlen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Entschädigung nach § 56 IfSG, die der Arbeitgeber quasi für die zuständige Behörde auszahlt. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht normalerweise der Höhe des Netto-Einkommens des Arbeitnehmers. Wichtig ist, dass die Behörde hier dem Arbeitgeber die von ihm gezahlte Entschädigung erstatten muss. Das folgt aus § 56 Abs. 5 IfSG. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er dies spätestens nach Monate nach Ende der Quarantäne beantragt. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 11 IfSG.
Wenn Arbeitgebern das Vorstrecken dieser Entschädigung während der Quarantäne ihres Arbeitnehmers schwerfällt, können Sie einen Vorschuss beantragen. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 12 IfSG.
Sofern der Arbeitnehmer gar nicht krank gewesen ist, sondern vom Gesundheitsamt vorsichtshalber in Quarantäne geschickt worden ist, gilt das gleiche Procedere.
Wenn die Quarantäne länger als sechs Wochen dauert, geht der Arbeitnehmer auch nicht leer aus. Hier wird die Entschädigung nach sechs Wochen direkt an ihn von der Behörde gezahlt, die die Quarantäne angeordnet hat.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nicht diese Ansprüche hat, wenn er sich selbst vorsorglich in Quarantäne begibt. Diese muss angeordnet worden sein. Wer also glaubt, dass er am Coronavirus erkrankt ist, sollte sich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Damit stellt er gleichzeitig auch sicher, dass er nicht auf seiner Arbeitsstelle erscheinen muss. Ansonsten muss er bei eigenmächtiger Abwesenheit mit einer Abmahnung beziehungsweise Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen.
Verdienstausfall von Selbständigen / Freiberuflern während einer Quarantäne
Auch Selbstständige/Freiberufler, bei denen Quarantäne angeordnet wird, gehen nicht leer aus. Wenn sie nicht im Home-Office arbeiten können, kommt bei ihnen ebenfalls ein Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Sie müssen diese bei der Behörde beantragen, die die Quarantäne angeordnet hat. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei nach der Höhe des Gewinns, den der Selbstständige im Kalenderjahr des Vorjahrs erzielt hat. Hierzu muss dem Antrag in der Regel eine Kopie des Steuerbescheides beigefügt werden.
Auch Selbstständige beziehungsweise Freiberufler können hinsichtlich der Ihnen zustehenden Entschädigung einen Vorschuss beantragen. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 12 IfSG.
Selbstständigem, die aufgrund der Quarantäne ihren Beitrieb oder ihre Praxis ruhen lassen müssen, sollten darüber hinaus beachten, dass sie normalerweise einen Anspruch auf Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben haben. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Dieser ist allerdings auf den angemessenen Umfang begrenzt. Dies müssen Sie allerdings bei der Behörde beantragen, die die Quarantäne erlassen hat.
Umgang mit Dienstreisen
Des Weiteren stellen sich viele Mitarbeiter die Frage, inwieweit der Arbeitgeber von ihnen zu Corona-Zeiten die Durchführung von Dienstreisen ins Ausland verlangen darf. Dies setzt zunächst voraus, dass der Arbeitgeber hierzu nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist. In diesem Fall ist die Anordnung von Dienstreisen normalerweise von dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO gedeckt. Allerdings darf der Arbeitnehmer diese verweigern, wenn der Arbeitgeber hierdurch gegen seine Fürsorgepflichten verstößt. Der Arbeitgeber hat eine Pflicht, seine Arbeitnehmer vor konkreten Gefahren vor Leib oder Leben zu bewahren. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Auswärtige Amt für das betreffende Land eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Unter Umständen reicht auch ein Reisehinweis aus, sofern dieser auf eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben hindeutet. Da neben Teilreisewarnungen etwa für die Provinz Hubei in China mittlerweile eine weltweite Reisewarnung wegen des Coronavirus (COVID-19) für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland besteht, ist es momentan sehr zweifelhaft, ob Arbeitnehmer derzeit auswärtige Dienstreisen antreten brauchen. Das gilt gerade auch für Länder wie Italien, in denen derzeit die Zahl der Infizierten und Toten rapide ansteigt und infolge von Anordnungen die Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist.
Fazit:
Da es zu den arbeitsrechtlichen Folgen des Coronavirus noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen gibt, sollten sich Arbeitnehmer durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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