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Cum-Ex-Kronzeuge behält Bewährung trotz Millionen-Steuerschaden

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(1 Bewertung)14.07.2026 Strafrecht

Wer an schweren Steuerstraftaten beteiligt war, kann unter besonderen Voraussetzungen dennoch eine deutlich mildere Strafe erhalten. Genau das zeigt ein Cum-Ex-Verfahren, in dem ein früherer Rechtsanwalt und Kapitalmarktexperte als erster Kronzeuge umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie stark Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen kann. Zugleich bleibt klar: Der Fall betraf Steuerhinterziehung in fünf Fällen und einen Steuerschaden in dreistelliger Millionenhöhe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Angeklagte bleibt wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
  • Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, zusätzlich wurde ein Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung berücksichtigt.
  • Der Bundesgerichtshof verwarf sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die Revision des Angeklagten.
  • Entscheidend war die umfassende Kronzeugenhilfe nach § 46b StGB, durch die zahlreiche Beteiligte verfolgt werden konnten.
  • Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der Hintergrund: Cum-Ex-Beratung rund um den Dividendenstichtag

Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet der Angeklagte in den Jahren 2007 bis 2011 als Rechtsanwalt und Experte im Kapitalmarktrecht gemeinsam mit einem gesondert verurteilten Beteiligten verschiedene Banken und Investmentfonds. Es ging um die Umsetzung eines Modells für sogenannte Cum-Ex-Geschäfte.

Dabei wurden Aktien oder Aktienderivate rund um den Dividendenstichtag gehandelt. Anschließend ließen sich Beteiligte unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer auszahlen, die zuvor nicht einbehalten und nicht abgeführt worden war.

Soweit der Angeklagte daran mitwirkte, entstand dem Fiskus nach den Feststellungen ein Steuerschaden von rund 427 Millionen Euro. Die zu Unrecht erlangten Steuervorteile wurden mittlerweile ganz überwiegend an den Fiskus zurückgezahlt.

Was entschieden wurde und warum das wichtig ist

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026, Aktenzeichen 1 StR 35/26, die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verworfen. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Juni 2025 bestehen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von dieser Strafe nahm es außerdem einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vor.

Daneben ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von etwa 23,5 Millionen Euro an. Zugleich sprach es aus, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung in Höhe von 11 Millionen Euro zu unterbleiben habe, weil der Angeklagte in dieser Höhe eine aus einem der Fälle resultierende Haftungsschuld beglichen hatte.

Praktisch bedeutsam ist die Entscheidung, weil die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine nicht mehr bewährungsfähige Freiheitsstrafe erreichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat die Strafzumessung des Landgerichts jedoch revisionsrechtlich nicht beanstandet.

Warum die Bewährung trotz Millionenschaden möglich blieb

Der Bundesgerichtshof sah keinen Rechtsfehler in der Strafzumessung. Zentral war die Rolle des Angeklagten als erster Kronzeuge in diesem Verfahrenskomplex.

Ab dem Jahr 2016 kooperierte der Angeklagte mit den Strafverfolgungsbehörden. Er sagte umfassend zur Funktionsweise der Cum-Ex-Gestaltungen und zu den daran beteiligten Akteuren aus. Nach den Feststellungen trug er durch seine über mehrere Jahre geleisteten Aufklärungsbeiträge maßgeblich dazu bei, dass zahlreiche Beteiligte strafrechtlich verfolgt werden konnten und ein Großteil des Steuerschadens zurückgezahlt wurde.

Rechtlich knüpft das an § 46b StGB an. Diese Vorschrift erlaubt eine Strafmilderung, wenn ein Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, schwere Straftaten aufzudecken. War der Täter selbst beteiligt, muss sich sein Beitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.

Der Bundesgerichtshof hat es hingenommen, dass das Landgericht in dieser erheblichen und umfassenden Aufklärungshilfe einen besonders gewichtigen Milderungsgrund gesehen hat. Deshalb konnte ausnahmsweise trotz Steuerhinterziehung in mehrfacher Millionenhöhe noch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe verhängt werden.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass schwere Steuerhinterziehung regelmäßig mit Bewährung endet. Sie zeigt vielmehr, dass Gerichte bei der Strafzumessung alle Umstände bewerten müssen. Dazu können neben dem Tatumfang auch spätere Kooperation, Aufklärungshilfe und Verfahrensverzögerungen gehören.

Für Beschuldigte in komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren ist der Beschluss vor allem deshalb wichtig, weil er die praktische Bedeutung der Kronzeugenregelung bestätigt. Wer wesentlich zur Aufklärung weiterer schwerer Straftaten beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung erreichen. Das setzt aber voraus, dass die Hilfe freiwillig erfolgt, wesentlich ist und über den eigenen Tatbeitrag hinausgeht.

Für die Öffentlichkeit macht der Fall zugleich deutlich: Auch wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, können daneben erhebliche finanzielle Folgen bestehen. Hier blieb die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Millionenhöhe ein zentraler Teil der Entscheidung.

Fehler, die Betroffene vermeiden sollten

  • Bewährung nicht mit Freispruch verwechseln: Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung blieb bestehen.
  • Kronzeugenhilfe nicht überschätzen: Eine Strafmilderung setzt erhebliche und wesentliche Aufklärungsbeiträge voraus.
  • Finanzielle Folgen nicht ausblenden: Neben der Strafe kann die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden.
  • Verfahrensverzögerung nicht falsch verstehen: Sie kann berücksichtigt werden, hebt eine Verurteilung aber nicht automatisch auf.

Redaktions-Tipp

Wer von einem Steuerstrafverfahren betroffen ist, sollte früh prüfen lassen, welche Bedeutung Kooperation, Rückzahlungen, Einziehung und mögliche Aufklärungsbeiträge im konkreten Verfahren haben können. Allgemein gilt: Entscheidend sind die belegbaren Beiträge zur Aufklärung und die Bewertung durch das Gericht.

Häufige Fragen zur Entscheidung

Warum musste der Cum-Ex-Kronzeuge nicht ins Gefängnis?

Die Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ausschlaggebend war nach der Entscheidung die besonders umfassende Aufklärungshilfe des Angeklagten nach § 46b StGB.

Heißt Bewährung, dass der Angeklagte unschuldig ist?

Nein. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen bleibt bestehen. Bewährung bedeutet nur, dass die Freiheitsstrafe nicht sofort vollstreckt wird.

Wie hoch war der Steuerschaden im Cum-Ex-Fall?

Soweit der Angeklagte mitwirkte, entstand dem Fiskus nach den Feststellungen ein Schaden von rund 427 Millionen Euro. Die zu Unrecht erlangten Steuervorteile wurden mittlerweile ganz überwiegend zurückgezahlt.

Was ist die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB?

§ 46b StGB erlaubt eine Strafmilderung, wenn ein Täter freiwillig wesentlich dazu beiträgt, schwere Straftaten aufzudecken. Bei Beteiligten muss die Hilfe über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen.

Ist das Verfahren endgültig abgeschlossen?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
  • Entscheidungsdatum: 8. Juni 2026
  • Aktenzeichen: 1 StR 35/26
  • Vorinstanz: Landgericht Bonn, Urteil vom 3. Juni 2025, 62 KLs 212 Js 1/23 1/24
  • Rechtsgebiet: Strafrecht, Steuerstrafrecht
  • Wichtige Norm: § 46b StGB
  • Rechtskraft: Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Symbolgrafik:© KI

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