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Darf der Arbeitgeber den Internet-Verlauf des Arbeitnehmer überprüfen?

In der heutigen Arbeitswelt ist das Internet ein unverzichtbares Werkzeug für die meisten Berufe. Ohne Online-Zugang können viele Arbeitsabläufe nicht mehr effizient abgewickelt werden. jedoch stellt sich die Frage, wie weit Arbeitgeber gehen dürfen, um die Nutzung dienstlicher Computer zu überwachen.

Fast jeder Job erfordert heutzutage die Verwendung eines Computers mit Internetzugang. Aber was passiert, wenn Mitarbeiter den dienstlichen Computer auch für private Zwecke nutzen? Dürfen Arbeitgeber überwachen, wann und wie lange ihre Angestellten im World Wide Web surfen, um sicherzustellen, dass keine Regeln verletzt werden?

Diese Frage führt oft zu Unsicherheit und Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Es ist wichtig zu klären, unter welchen Bedingungen eine Überwachung zulässig ist, wie sich Mitarbeiter dabei korrekt verhalten sollten und welche Rechte sie haben, wenn ihre Privatsphäre verletzt wird.

Dieser Ratgeber beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz, gibt Empfehlungen für das angemessene Verhalten von Arbeitnehmern und informiert über die Rechte, die im Falle einer Verletzung der Privatsphäre geltend gemacht werden können. Es ist entscheidend, eine ausgewogene Balance zwischen der Sicherheit und Produktivität des Unternehmens und dem Schutz der Privatsphäre der Mitarbeiter zu finden.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die Internetnutzung seiner Mitarbeiter zu überwachen. Eine entscheidende Rolle dabei spielt der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz gestattet ist, darf in der Regel nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitarbeiters oder bei konkretem Verdacht auf Missbrauch eine Kontrolle erfolgen. Ist die private Nutzung des Internets hingegen strikt untersagt, kann der Arbeitgeber anlassbezogen den Browserverlauf überprüfen.

Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Mitarbeiter trotz eines Verbots regelmäßig private Webseiten während der Arbeitszeit besucht. In einem solchen Fall wäre es dem Arbeitgeber gestattet, den Browserverlauf auszuwerten, um seine Verdachtsmomente zu überprüfen. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Überwachung verhältnismäßig ist und auf konkreten Anhaltspunkten basiert. Eine dauerhafte und grundlose Kontrolle wäre hingegen nicht rechtens.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legt enge Grenzen für die Überwachung von Arbeitnehmern fest. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung des Vertrags oder ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers notwendig ist. Dennoch muss der Schutz der Privatsphäre der Mitarbeiter jederzeit gewährleistet bleiben.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr Arbeitgeber ohne berechtigten Grund Ihre Daten überwacht, steht es Ihnen frei, sich an den Betriebsrat oder eine Datenschutzbehörde zu wenden. Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigte sich mit der Kündigung eines Arbeitnehmers, der entgegen eines ausdrücklichen Verbots privat im Internet gesurft hatte (Aktenzeichen: 5 Ca 667/15). Der Arbeitgeber analysierte den Browserverlauf des Dienstrechners und stellte fest, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Arbeitstagen etwa 40 Stunden für private Zwecke online war.

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, da die private Internetnutzung untersagt war und die Überprüfung des Browserverlaufs angemessen erfolgte. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass kein Beweisverwertungsverbot vorlag, da der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hatte, den Missbrauch nachzuweisen. Der Arbeitnehmer konnte somit nicht erwarten, dass die im Zuge der Überprüfung gewonnenen Daten vertraulich behandelt würden.

Um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, einige wichtige Regeln zu beachten, wenn es um die Nutzung des dienstlichen Computers geht. Zunächst einmal sollte der dienstliche Computer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, es sei denn, der Arbeitgeber hat ausdrücklich die private Nutzung erlaubt. Des Weiteren ist es wichtig, sich strikt an die Vorgaben des Arbeitsvertrags oder der Betriebsvereinbarung zu halten.

Es wird empfohlen, private Internetnutzung während der Arbeitszeit zu vermeiden, selbst wenn dies grundsätzlich erlaubt ist. Durch die Einhaltung dieser Regeln können mögliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder gar eine Kündigung vermieden werden.

Sollten Sie jedoch feststellen, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Internetnutzung ohne rechtliche Grundlage überwacht hat, gibt es verschiedene Maßnahmen, die Sie ergreifen können. Zunächst wäre es sinnvoll, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat zu suchen, um die Situation zu klären.

Falls dies nicht zu einer Lösung führt, sollten Sie erwägen, rechtliche Schritte einzuleiten und gegebenenfalls auf Schadensersatz zu klagen, wenn es schwere Verstöße gab. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Datenschutzbehörde über die unrechtmäßige Überwachung zu informieren.

Durch das Befolgen dieser Schritte können mögliche Konflikte vermieden und im Falle einer nicht gerechtfertigten Überwachung angemessen reagiert werden, um Ihre Rechte zu schützen.

Die Überwachung des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber ist ein sensibles Thema, das sorgfältig behandelt werden muss, um die Rechte und Privatsphäre der Arbeitnehmer zu wahren. Eine pauschale und permanente Überwachung ist in der Regel nicht gestattet, da dies in Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer steht.

Es kann jedoch Situationen geben, in denen eine Kontrolle des Browserverlaufs gerechtfertigt ist, etwa bei konkretem Verdacht auf Missbrauch von Unternehmensressourcen oder Verstößen gegen interne Richtlinien. In diesen Fällen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um sicherzustellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben.

Es ist daher wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer klare Regeln zur Nutzung des Internets am Arbeitsplatz aufstellen und diese auch datenschutzrechtlich korrekt umsetzen. Durch eine transparente Kommunikation und Einhaltung von geltenden Vorschriften können Konflikte vermieden und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerrechte geschaffen werden.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

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