Arbeitsrecht

Darf der Arbeitgeber Strafzettel des Arbeitnehmers bezahlen?

25.01.2019
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Zuletzt bearbeitet am: 20.01.2024

Manche Arbeitgeber sind großzügig, wenn ihr Arbeitnehmer eine Geldbuße oder Geldstrafe etwa wegen zu schnellen Fahrens bekommen hat und zahlen diese. Doch dürfen sie das?

Normalerweise spricht nichts dagegen, wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mal ein Knöllchen erstattet. Dies verstößt für sich genommen gegen keine gesetzliche Vorschrift.

 

Arbeitgeber macht sich eventuell strafbar

Allerdings kann dies unter bestimmten Umständen dazu führen, dass der Arbeitgeber sich strafbar macht. Dies kommt dann in Betracht, wenn er den Mitarbeiter etwa zur Missachtung von Lenkzeiten oder Tempolimits auffordert und im Gegenzug dazu die Bezahlung des Strafzettels verspricht. Hierin könnte rechtlich gesehen die Anstiftung zu einer Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit liegen. Als Straftat kommt etwa die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB infrage. Als Ordnungswidrigkeit kommt z.B. eine Missachtung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 49 StVG infrage.

Darüber hinaus kann in allzu großzügigen Versprechen bezüglich der Übernahme diverser Kosten für Strafverfahrenskosten eine Untreue im § 266 StGB liegen. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um ein Unternehmen der öffentlichen Hand handelt, wie einem Abwasserverband. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.11.1990 - 2 StR 439/90.

 

Ist Arbeitgeber an Versprechen zur Bezahlung von Strafzetteln gebunden?

Wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Bezahlung eins Strafzettels verspricht, heißt das noch lange nicht, dass dieser auf der sicheren Seite ist. Denn der Arbeitgeber braucht sich nicht daran zu halten, wenn diese Vereinbarung sittenwidrig gem. § 138 BGB ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Übernahme von auferlegten Geldstrafen oder Geldbußen wegen Überschreitung der Lenkzeiten zugesagt hatte. Denn ein Arbeitgeber handelt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes mit Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 sittenwidrig, der dadurch eine Überschreitung der Lenkzeiten billigend in Kauf nimmt. Denn hierdurch werden die Mitarbeiter zum Überschreiten der Lenkzeiten verleitet – was unverantwortlich ist.

 

Wie sich Arbeitnehmer verhalten sollten

Betroffene Arbeitnehmer sollten daher bei derartigen Versprechen vorsichtig sein. Dies entbindet sie nicht von ihrer Verantwortung. Dies ergibt sich auch daraus, dass sie etwa durch die Missachtung von Lenkzeiten oder eine überhöhte Geschwindigkeit schnell eine erhebliche Straftat begehen können. Wird etwa dadurch ein Verkehrsteilnehmer getötet, kommt im günstigsten Fall eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB infrage. Und das kann für den Fahrer bedeuten, dass er ins Gefängnis muss. Denn der Strafrahmen sieht neben Geldstrafe auch die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Darüber hinaus muss er auch mit anderen Konsequenzen rechnen wie Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar dem Entzug der Fahrerlaubnis. Wichtig ist zudem, dass solche Zahlungen normalerweise steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

 

Fazit:

Wer als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber neben dem Angebot des Bezahlens von Geldbußen oder Geldstrafen unter Druck gesetzt wird etwa in Punkto Fahrzeiten/Missachtung von der Höchstgeschwindigkeit sollte sich beraten lassen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtssekretär von einer Gewerkschaft. Dabei geht es auch um die Frage der Beweisbarkeit von solchen Weisungen. Unter Umständen kommt auch eine Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber in Betracht. Hierin kann etwa eine Nötigung gem. § 240 StGB liegen.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Stockfotos-MG - Fotolia.com

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