Vermieter dürfen unter Umständen einem Mieter das Halten von Katzen verbieten. Wie die rechtliche Situation aussieht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inwieweit der Vermieter das Halten von Katzen verbieten darf, ist unterschiedlich. Dies hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich bei dem Tierhaltungsverbot um eine individuelle Regelung oder um eine formularmäßige Klausel im Mietvertrag handelt. Eine individualvertragliche Bestimmung die Katzen in der Wohnung verbietet, ist normalerweise erlaubt.
Anders sieht es hingegen bei einer Klausel im Mietvertrag aus. Hier ist das Verbot der Katzenhaltung nur dann zulässig, wenn der Mieter hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Hier sind die Gerichte wesentlich strenger.
Klausel darf kein generelles Katzenhaltungsverbot vorsehen
Zunächst einmal sollten Mieter und Vermieter wissen, dass eine solche Klausel das Halten von Hunden und Katzen nicht einfach untersagen darf. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12 klargestellt. Dieses Urteil bezieht sich zwar auf das Halten von Hunden- und Katzen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch ein generelles Verbot als Klausel unzulässig ist, die lediglich das Halten von Katzen in einer Mietwohnung verbietet.
Klausel schreibt Erlaubnis des Vermieters vor
Des Weiteren darf eine Klausel im Mietvertrag nicht einfach vorsehen, dass das Halten einer Katze bei Erteilung einer Erlaubnis durch den Vermieter zulässig ist. Denn hier würde sich der Mieter in der gleichen Situation befinden, wie bei einem Katzenhaltungsverbot in der Mietwohnung. Vielmehr müsste sich aus der Klausel ergeben, dass der Vermieter die Erlaubnis nur dann nicht erteilt, wenn konkrete Gründe dagegensprechen. Ein solcher Grund könnte beispielsweise darin liegen, dass im jeweiligen Einzelfall mit einer Belästigung anderer Mieter oder der Beschädigung der Mietsache zu rechnen ist.
Erlaubnisvorbehalt bei Katzenhaltung zulässig?
Noch nicht abschließend geklärt ist, ob ein Formularmietvertrag hinsichtlich der Tierhaltung einen Erlaubnisvorbehalt vorsehen darf. Dies ist vor allem dann fragwürdig, wenn er hiernach seine Genehmigung ohne besonderen Grund widerrufen darf. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen. In diesem Fall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, wonach die Katzen- und Hundehaltung „unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs“ durch den Vermieter stand. Diese Klausel sah das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 01.06.2017 – 6 C 32/15 als unzulässige Bestimmung an. Hiernach wird der Mieter unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB. Denn dadurch wird die gebotene Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter außer Acht gelassen. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen sie ist ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bremen anhängig, das unter dem Aktenzeichen 2 S 141/17 geführt wird.
Inwieweit eine Klausel das Halten von mehreren Katzen verbieten darf, ist noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt. Die Beschränkung auf eine Katze ist jedoch fragwürdig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch das Halten von zwei oder drei Katzen gewöhnlich nicht mit einer Belästigung anderer Mieter verbunden ist.
Unzulässige oder fehlende Klausel: Vertragsgemäße Nutzung entscheidend
Sofern es sich um eine unwirksame Klausel handelt oder der Mietvertrag keine Regelung zur Haltung von Katzen enthält, ist Katzenhaltung nicht einfach erlaubt. Inwieweit Katzen gehalten werden, hängt davon ab, inwieweit hierdurch eine vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung erfolgt. Dies beurteilt sich nach einer umfassenden Interessensabwägung zwischen Vermieter und Mieter. Diese richtet sich vor allem nach der Art der Haltung, dem Verhalten des Tieres und der Anzahl der Katzen.
Ein Katzenhaltungsverbot kommt hier nur im Ausnahmefall infrage. Es kommt etwa dann in Betracht, wenn andere Mieter durch den penetranten Geruch durch Katzenkot belästigt werden und der Mieter dem nicht abhilft. Oder der Mieter übertreibt es mit der Tierhaltung maßlos und hält etwa sieben Katzen, einem Schäferhund und zwei Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung (Landgericht Mainz, Urteil vom 26.02.2002, Az. 6 S 28/01).
Fazit:
Katzenfreunde haben daher bei einem formularmäßigen Verbot der Haltung von Katzen im Mietvertrag eher gute Karten. Anders sieht es bei einer individuellen Regelung aus, die jedoch vergleichsweise selten ist. Denn dies voraus, dass der Vermieter diese nicht standardmäßig im Mietvertrag vereinbart. Wenn Sie hier unsicher sind, sollten Sie sich am besten vor Abschluss des Mietvertrages an einen Rechtsanwalt oder Mieterverein wenden.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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