Gute Kunde für Darlehensnehmer:
Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart. Urt. v. 22.03.2018, 14 O 340/17) ermöglicht Vertragsausstieg aus Darlehen.
Darlehensnehmer ,denen lediglich eine Widerrufsinformation ausgehändigt wurde, welche drucktechnisch kaum lesbar ist, haben gute Chancen, ihr Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch wirksam widerrufen zu können.
Grund: Dem Darlehensnehmer sind alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu erteilen. Hierzu gehört auch die Unterrichtung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
Die Angaben - so auch das Widerrufsrecht - müssen klar und verständlich erteilt worden sein.
Dies ist nur dann der Fall, wenn deren Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden.
Vorliegend wurden diese Angaben von der verklagten Bank nicht beachtet. Ein Kreditvertragsformular, das wahrscheinlich in einer DIN-A-4-Fassung bestimmt war, auf eine DIN-A-5-Fassung verkleinert.
Der Text dieser Informationen war in einer so kleinen Schriftgröße verfasst, dass es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht mehr möglich war, diesen flüssig zu lesen.
Ziel des Widerrufs ist der sofortige Vertragsausstieg aus dem hoch verzinsten Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Dies verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung bei einer Drittbank zu historisch günstigen Konditionen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Darlehenswiderrufsfälle bundesweit gegenüber Bank und Sparkassen.