Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Das BAG hat sich erstmals mit Kryptowährungen auseinandergesetzt

09.03.2026 Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 entschieden, dass Kryptowährungen im Arbeitsverhältnis als Sachbezug zulässig sind, sofern die zwingenden Schutzvorschriften des § 107 GewO beachtet werden.

Um was ging es in der Entscheidung?

Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich u.a. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliche Wallet ("digitale Geldbörse) am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar 2020 und März 2020 verlangt.

Die Entscheidung bringt folgende Klarstellungen:

  • Abgrenzung Geld/Sachbezug:

Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher kein „Geld“ im Sinne der GewO. Sie können aber als Sachbezug arbeitsvertraglich vereinbart werden, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers oder wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses sachgerecht ist.

  • Schutz der Arbeitnehmer:

Die Pfändungsfreigrenzen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO) sind strikt zu beachten. Arbeitnehmer müssen den unpfändbaren Teil ihres Entgelts in Geld erhalten, um ihre Grundbedürfnisse ohne Umtauschrisiko decken zu können.

  • Gestaltungsspielräume:

Unternehmen können künftig flexibler mit „modernen“ Vergütungsmodellen arbeiten, müssen aber die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften beachten.

PS: 19,194 ETH hören sich doch eher harmlos an, hatten aber am 1. Dezember 2021 – zum Allzeithoch (ATH) - einen Gegenwert von ca. 81.100 Euro!

#Arbeitsrecht #Vergütung #Geld #Sachbezug #Provision #Gewerbeordnung #ETH #Ethereum #Krypto #Berlin

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Benjamin Stumpp

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Mainz 05 zurückgewiesen
07.04.2026Benjamin StumppArbeitsrecht
Herr  Benjamin Stumpp

Im Rechtsstreit zwischen Mainz 05 und seinem ehemaligen Spieler El Ghazi ist eine endgültige Entscheidung gefallen. Wie der Verein am 2. April 2026 mitteilte, hat das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Eine Revision ist also nicht mehr möglich. Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2025 - 3 SLa 254/24, welches die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Spielers El Ghazi für unwirksam erklärt hat, wird somit rechtskräftig. Dem Spieler steht, da die Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben, der geltend gemachte Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung einschließlich einer vertraglichen Sonderzahlung zu. ➡️ Um was ging es in dem Rechtsstreit? Der Spieler hatte unmittelbar nach dem Überfall der...

weiter lesen weiter lesen

BAG: Kündigungen unwirksam bei Anzeigefehlern!
03.04.2026Benjamin StumppArbeitsrecht
Herr  Benjamin Stumpp

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das BAG am 1. April 2026 - 6 AZR 152/22 und 6 AZR 157/22 entschieden. Die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Massenentlassung bringt zwar Klarheit, verschärft aber zugleich die Risiken für Arbeitgeber. ➡️ Worum ging es in den Entscheidungen? In beiden Verfahren stand die Wirksamkeit von Kündigungen im Kontext von Massenentlassungen im Streit. Im ersten Fall wurde überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet. Im zweiten Fall erfolgte die Anzeige, jedoch zu früh, nämlich vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen
15.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Unwirksamkeit von Massenentlassungen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 , entschieden, dass Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen bei Fehlern im Anzeigeverfahren unwirksam sind. BAG und EuGH klären Fehler bei Massenentlassungen In zwei getrennt geführten Verfahren stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit umfangreichen Personalabbauten. Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde keine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde eingereicht. Im Parallelverfahren 6 AZR 152/22 erfolgte zwar eine Anzeige, diese wurde jedoch vor dem Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Konsultationsprozesses mit dem Betriebsrat vorgenommen. Während das Landesarbeitsgericht im ersten Verfahren die Kündigung für unwirksam erklärte, wies es im zweiten...

weiter lesen weiter lesen

AGG-Hopping: Wenn Scheinbewerbungen zum Geschäftsmodell werden
14.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
AGG-Hopping: Wenn Scheinbewerbungen zum Geschäftsmodell werden

Das Arbeitsgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2026 ( Az. 2 Ca 628/25 ) erkannt, dass eine Bewerbung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn objektive Umstände belegen, dass es dem Bewerber nicht ernsthaft um die Stelle geht, sondern vorrangig um Entschädigungsansprüche nach dem AGG. Das Gericht wies die Klage eines sogenannten AGG-Hoppers vollständig ab und setzte den Streitwert auf 45.000 Euro fest. Rechtlicher Rahmen: AGG und Schutz schwerbehinderter Menschen Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Diskriminierung im Einstellungsverfahren. Schwerbehinderte Menschen können nach § 15 AGG Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn sie ohne sachlichen Grund abgelehnt werden. Zusätzlich verpflichtet § 164 SGB IX Arbeitgeber zu besonderen Prüf- und...

weiter lesen weiter lesen
VG Darmstadt bestätigt fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin
09.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
VG Darmstadt bestätigt fristlose Entlassung einer Justizvollzugsbeamtin

Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied mit Beschluss vom 2. März 2026 (Az.: 1 L 2791/25.DA ), dass die fristlose Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Kontakten zu ihrem inhaftierten Lebensgefährten rechtmäßig ist. Beamtin verliert Job wegen heimlicher Kontakte zu Häftling Die Antragstellerin begann im Januar 2025 ihren Vorbereitungsdienst als Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst. Bereits vor Beginn des Dienstes lernte sie ihren späteren Lebensgefährten kennen. Dieser wurde im April 2025 aus Spanien nach Deutschland überstellt und in eine hessische Justizvollzugsanstalt eingewiesen. Er beantragte, dass die Antragstellerin, die in einer anderen Anstalt eingesetzt war, als Telefonkontakt registriert werde. Am selben Tag informierte die Antragstellerin unaufgefordert ihre Anstaltsleitung...

weiter lesen weiter lesen

Versetzung oder Degradierung? Wenn das Direktionsrecht an seine Grenzen stößt
07.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Versetzung oder Degradierung? Wenn das Direktionsrecht an seine Grenzen stößt

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2026 ( Az. 4 SLa 454/25 ) erkannt, dass eine einseitige Zuweisung anderweitiger Tätigkeiten nach § 106 Satz 1 GewO nur wirksam ist, wenn die neue Stelle der bisherigen gleichwertig ist. Eine deutliche Verkleinerung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs überschreitet das Direktionsrecht und erfordert eine Änderungskündigung. Was das Direktionsrecht erlaubt – und wo es endet § 106 GewO räumt Arbeitgebern das Recht ein, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dieses Weisungsrecht dient jedoch ausschließlich der Konkretisierung des bestehenden Arbeitsvertrags – nicht seiner inhaltlichen Änderung. Wer eine Versetzung anordnet, die den vereinbarten Tätigkeitsrahmen verlässt,...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Benjamin Stumpp Premium
5,0 SternSternSternSternStern (1) Info Icon
Benjamin Stumpp
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Adresse Icon
Breite Straße 29
10178 Berlin


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (1 Bewertung)