Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. April 2025 – 10 AZR 80/24 entschieden, dass Kryptowährungen im Arbeitsverhältnis als Sachbezug zulässig sind, sofern die zwingenden Schutzvorschriften des § 107 GewO beachtet werden.
Um was ging es in der Entscheidung?
Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich u.a. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliche Wallet ("digitale Geldbörse) am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar 2020 und März 2020 verlangt.
Die Entscheidung bringt folgende Klarstellungen:
- Abgrenzung Geld/Sachbezug:
Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher kein „Geld“ im Sinne der GewO. Sie können aber als Sachbezug arbeitsvertraglich vereinbart werden, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers oder wegen der Eigenart des Arbeitsverhältnisses sachgerecht ist.
- Schutz der Arbeitnehmer:
Die Pfändungsfreigrenzen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO) sind strikt zu beachten. Arbeitnehmer müssen den unpfändbaren Teil ihres Entgelts in Geld erhalten, um ihre Grundbedürfnisse ohne Umtauschrisiko decken zu können.
- Gestaltungsspielräume:
Unternehmen können künftig flexibler mit „modernen“ Vergütungsmodellen arbeiten, müssen aber die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften beachten.
PS: 19,194 ETH hören sich doch eher harmlos an, hatten aber am 1. Dezember 2021 – zum Allzeithoch (ATH) - einen Gegenwert von ca. 81.100 Euro!
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