Das BAG hat am 25. März 2026 - 5 AZR 108/25 entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.
➡️ Um was ging es in der Entscheidung?
Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst fristgerecht. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Grundlage war eine vorformulierte Vertragsklausel im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ freistellen darf.
Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung für den entzogenen Dienstwagen für die Monate August bis November 2024.
➡️ Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG hat die formularmäßige Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie dessen grundrechtlich geschütztes Beschäftigungsinteresse pauschal ausschließt.
Das BAG sagt allerdings nicht, dass jede Freistellung nach Kündigung unzulässig ist, aber eine Klausel im Arbeitsvertrag, die die Freistellung immer und ohne Interessenabwägung erlaubt, ist unwirksam.
Trotzdem bekam der Arbeitnehmer nicht automatisch Recht, denn das BAG hat die Sache an das LAG zurückverwiesen, weil noch zu prüfen ist, ob im konkreten Einzelfall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers eine Freistellung dennoch gerechtfertigt hätten.
PS: Es dürfte dennoch die Ausnahme bleiben, dass Arbeitnehmer gegen ihre unwiderrufliche Freistellung klagen. Auch hier ging es ja um eine Nutzungsausfallentschädigung für den Dienstwagen!
#Arbeitsrecht #Freistellung #Arbeitsvertrag #AGB #Kündigung #Berlin









