Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2025 (Az. B 10/12 R 4/23 R) erkannt, dass die Pflege von im EU-Ausland versicherten Angehörigen keine automatische Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen auslöst. Geklagt hatte ein Mann, der seine französischen Schwiegereltern in Deutschland nicht erwerbsmäßig pflegte. Da diese jedoch nicht Mitglied der deutschen Pflegeversicherung waren, lehnte das Gericht die Beitragszahlung durch die hiesige Pflegekasse ab.
Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen: Die systemische Kopplung
Die soziale Absicherung von Menschen, die Angehörige pflegen, ist im deutschen Recht an klare Bedingungen geknüpft. Gemäß § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI entsteht eine Versicherungspflicht nur dann, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung in Deutschland versichert ist. Die Zahlung der Beiträge durch die Pflegekasse wird als eine Leistung des jeweiligen Versicherungssystems verstanden.
Werden Personen gepflegt, die keine Beiträge in das deutsche System einzahlen, fehlt die Grundlage für diese Beitragsabführung. Das Gericht stellte klar, dass es sich hierbei nicht um eine allgemeine staatliche Fürsorgeleistung handelt. Vielmehr ist der Anspruch untrennbar mit der Versicherteneigenschaft der pflegebedürftigen Person verknüpft.
Sachleistungsaushilfe versus Mitgliedschaft in der Sozialversicherung
In der Praxis führt dies oft zu Missverständnissen. EU-Staatsangehörige, die in Deutschland leben, aber ihre Rente aus dem Ausland beziehen, erhalten hierzulande zwar medizinische Hilfe und Pflegeleistungen. Dies geschieht im Rahmen der sogenannten Sachleistungsaushilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Bei dieser Form der Hilfe erbringt die deutsche Pflegekasse zwar die physischen Dienstleistungen vor Ort, rechnet diese aber im Hintergrund mit dem ausländischen Träger ab. Eine echte Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung begründet dieser Vorgang jedoch nicht. Ohne diese formale Mitgliedschaft bleibt der Zugang zu flankierenden Leistungen, wie der Übernahme von Rentenbeiträgen, verschlossen.
Europarechtliche Grenzen der Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen
Das BSG betonte in seiner Urteilsbegründung die Bedeutung der europäischen Zuständigkeitsverteilung. Das Koordinierungssystem der EU unterscheidet strikt zwischen Sachleistungen und Geldleistungen. Rentenbeiträge für Pflegepersonen werden rechtlich als Geldleistungen eingestuft. Nach Artikel 29 der genannten Verordnung ist ausschließlich der Staat zuständig, der die jeweilige Rente auszahlt – in diesem Fall also Frankreich.
Deutschland muss als unterstützender Staat nur Sachleistungen erbringen und keine zusätzlichen Geldzahlungen leisten. Der Gesetzgeber kann sich dabei an der europäischen Aufgabenverteilung orientieren. Laut Gericht liegt kein Verstoß gegen Gleichheit oder Unionsrecht vor, da die Abgrenzung sachlich gerechtfertigt ist.
Auswirkungen für pflegende Personen in der Praxis
Für Menschen, die sich für die Pflege von Angehörigen aus dem EU-Ausland entscheiden, bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Lücke in der eigenen Altersvorsorge. Die Zeit der Pflege führt in diesen Fällen nicht zu einer Erhöhung der späteren Entgeltpunkte in der deutschen Rentenkasse.
Folgende Kriterien müssen für eine Versicherungspflicht erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person muss in Deutschland pflegeversichert sein.
- Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
- Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
- Die Pflege muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, erfolgen.
- Die Tätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden.
Tipp für die Praxis: Prüfen Sie vor Beginn einer Pflegetätigkeit unbedingt den Versicherungsstatus der pflegebedürftigen Person. Sollte keine deutsche Versicherung bestehen, müssen alternative Wege zur privaten Altersvorsorge gefunden werden, um Renteneinbußen proaktiv zu vermeiden.
Zusammenfassung
Das BSG-Urteil bestätigt, dass Rentenbeiträge für Pflegepersonen nur bei einer Mitgliedschaft des Gepflegten in der deutschen Pflegeversicherung fließen. Bei ausländischen Rentnern, die nur Sachleistungsaushilfe beziehen, bleibt der deutsche Staat leistungsfrei. Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Trennung der europäischen Sozialsysteme. Betroffene sollten sich frühzeitig über private Absicherungsmöglichkeiten informieren, um die entstehenden Lücken in ihrer späteren Rentenbiografie effektiv zu schließen.
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