Erbrecht

Das französische Testament - richtig testieren in Frankreich

23.10.2019
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Das französische Recht kennt ebenso das deutsche Erbrecht die Möglichkeit für den Erblasser seinen letzten Willen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festzulegen

Testieren nach französischem Erbrecht

Die europäische Erbrechtsverordnung ermöglicht nicht nur französische Staatsangehörige ein Testament nach französischem Erbrecht zu erstellen. Auch deutsche Staatsangehörige können ihren letzten Willen dem französischen Recht unterstellen wenn sie ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben und keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen haben.

Unterschiedliche Formen französischer Testamente

Der Erblasser hat in Frankreich im Wesentlichen drei verschiedene Möglichkeiten seinen letzten Willen festzuhalten:

  • Erstellung eines handschriftlichen Testaments: Wie nach deutschem Recht auch muss ein handschriftlichen Testament per Hand geschrieben und unterschrieben sein um gültig zu sein. Das Testament sollte unbedingt datiert sein, um dessen Gültigkeit bei dem Vorliegen mehrerer Testamente ermitteln zu können.
  • Erstellung eines notariellen Testaments: In Frankreich muss ein notarielles Testament vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen vom Erblasser diktiert werden. Das niedergeschriebene Testament wird dann von dem Notar vorgelesen.
  • Erstellung eines geheimen oder mystischen Testaments: Das geheime Testament muss handschriftlich und vom Erblasser unterschrieben sein. Es wird sodann einem Notar in einem verschlossenen Kuvert übergeben. Der Inhalt des Testaments wird dem Notar nicht verraten.

Inhalte und Grenzen eines französischen Testaments

Dem Erblasser steht es frei sein Vermögen im Ganzen, Bruchteile seines Vermögens oder nur einzelne Gegenstände zu vermachen. Während der Erblasser beim Universalvermächtnis („leg universel“) sein Vermögen im Ganzen oder teilweise auf seine Erben übertragen kann, bestimmt der Erblasser beim Erbeilvermächtnis („leg à titre universel“) wer welche Quote erhält. Beschränkt werden solche Verfügungen allerdings durch die Rechte der Noterben.

Einzelne Gegenstände werden im Rahmen eines Stückvermächtnisses („leg particulier“) übertragen. Nur die Vermächtnisnehmer eines solchen Stückvermächtnisses übernehmen keine Haftung für die Verbindlichkeiten des Nachlasses.

  1. Änderungen und Widerruf nach französischem Erbrecht: Kleine Änderungen oder Ergänzungen sind in einem zweiten Testament zu verfassen. Wenn aber größere Änderungen vorgenommen werden sollen, kann es aus Gründen der Übersichtlichkeit sinnvoll sein das Testament zu widerrufen und es neu zu verfassen.
  2. Auslegung und Anfechtung eines Testaments im französischem Erbrecht: Das französische Recht geht grundsätzlich von der Urheberschaft und der Wirksamkeit eines Testaments aus. Wer die Urheberschaft oder die Gültigkeit eines Testaments in Zweifel zieht trägt hierfür die Beweislast und muss im Streitfall die Gerichte anrufen. Wenn es Streit hinsichtlich des Inhalts des Testaments gibt, wird der Richter das Testament anhand der ihm vorliegenden Indizien das Testament auslegen. Wenn die Urheberschaft bezweifelt wird, kann ein Graphologe die Schrift überprüfen. Ebenso können Zeugen angehört werden.

Mehr dazu: https://www.rosepartner.de/testament-frankreich.html

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Kolja Schlecht
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