Bei einem Verkehrsunfall ist oft der Hergang unklar. Von daher könnte die Nutzung einer Dashcam zur Beweissicherung dienen. Wie die rechtliche Situation aussieht, erfahren Sie hier.
Bei einem Unfall hat der Geschädigte schnell das Nachsehen. Denn er muss bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nachweisen können, dass der Unfallgegner durch verkehrswidriges Verhalten den Unfall herbeigeführt hat. Nicht immer kann dabei der Beweis durch Sachverständigengutachten und die Aussage von Zeugen erbracht werden. Aus diesem Grunde überlegen sich viele Autofahrer, ob sie sich eine Dashcam schaffen. Hinter versteht man eine kleine Videokamera, die im Fahrzeug an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett montiert wird. Hiermit werden dann Aufnahmen vom Straßenverkehr gemacht. Besondere Bedeutung kommt hier auch der Situation unmittelbar vor sowie nach dem Unfall zu. Zuweilen könnte durch eine Dashcam auch der Beweis erbracht werden, dass dem in Anspruch genommen Autofahrer überhaupt nichts angelastet werden kann.
Verwertung von Dashcam Aufnahmen erlaubt?
Dies setzt allerdings voraus, dass die Gerichte die Aufnahmen einer Dashcam überhaupt als Beweismittel anerkennen müssen. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Hierzu gab es bislang unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten. So entschied etwa das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 07.02.2015 - I 3 S 19/14, dass die mit einer Dashcam gemachten Aufnahmen wegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht in einem Zivilverfahren verwertet werden dürfen. Das Landgericht Traunstein sah die Sache mit Urteil v. 01.07.2016 – 3 O 1200/15 anders. Es sah die Aufnahmen als verwertbar an. Grund dafür war, dass die Dashcam so konfiguriert war, dass sie nur die Aufnahmen nur für einen bestimmten Zeitraum endgültig gespeichert hatte (15 Sekunden vor und nach dem Unfall). Ebenso entschied auch das Oberlandesgericht Nürnberg und sah die Aufnahmen einer ähnlich funktionierenden Dashcam als verwertbares Beweismittel an (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17).
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof sah in einer aktuellen Entscheidung die Dashcam Aufnahmen eines Verkehrsunfalls als verwertbar an. Dabei spielte für die Richter keine Rolle, dass diese während der gesamten Fahrt Aufzeichnungen gemacht hatte. Aus dem hiermit verbundenen Verstoß gegen § 4 BDSG erwachse kein Beweisverwertungsverbot (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17). Maßgeblich war für die Richter unter anderem, dass die Dashcam nur Aufnahmen im öffentlichen Verkehrsraum gemacht hatte und der Unfallgegner durch die Aufzeichnungen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden war. Allerdings gibt es zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch keinen Volltext, sondern lediglich eine Pressemitteilung.
Fazit
Gleichwohl ist die Nutzung einer Dashcam immer noch riskant. Denn der jeweilige Nutzer muss unter Umständen damit rechnen, dass eine datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde gegen ihn einen Bußgeldbescheid wegen Verletzung des Datenschutzes erlässt. Inwieweit dieses rechtmäßig ist, wurde von den Gerichten bislang noch nicht abschließend entschieden. Es gibt lediglich eine Entscheidung des Amtsgerichtes München vom 09.08.2017, das ein Bußgeld gegen eine Autofahrerin als rechtmäßig ansieht (1112 OWi 300 Js 121012/17). Dies Besonderheit dieses Falls liegt allerdings darin, dass die Dashcam Aufnahmen von anderen Verkehrsteilnehmern gemacht hatte, die sich an dem geparkten Wagen vorbei bewegten. Hierdurch sollten Verkehrsteilnehmer überführt werden, die das Fahrzeug demolieren. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am besten erkundigen Sie sich bei dem Datenschutz Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes oder bei einem Rechtsanwalt. Dabei sollten Sie auch Angaben zu der Funktionsweise Ihrer Dashcam machen. Sie sollte keinesfalls permanent Aufnahmen abspeichern.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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