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Datenschutz bei Makler-Bilder in bewohnter Mieterwohnung

Darf ein Immobilienmakler einfach Fotos von Ihren privaten Wohnräumen machen und diese im Internet veröffentlichen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken stärkt die Rechte von Mietern beim Datenschutz und klärt die Pflichten bei der Vermarktung einer Immobilie.

Der Konflikt um die Kamera im Wohnzimmer

In dem entschiedenen Fall ging es um Mieter einer Doppelhaushälfte, die dem Verkauf des Objekts durch einen Makler grundsätzlich zustimmten. Während einer gemeinsamen Besichtigung fertigten Mitarbeiter des Maklerbüros Lichtbilder der Innenräume an. Diese Fotos wurden später auf großen Immobilienportalen sowie in einem gedruckten Exposé veröffentlicht. Die Mieter fühlten sich durch die Veröffentlichung ihrer Privatsphäre entblößt und gaben an, von Bekannten auf ihre Einrichtung angesprochen worden zu sein. Sie forderten daraufhin umfassende Auskunft über die gespeicherten Daten sowie ein Schmerzensgeld wegen einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Einwilligung durch bloßes Gewährenlassen

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die Mieter der Erstellung und Nutzung der Fotos überhaupt wirksam zugestimmt hatten. Die Mieter argumentierten, dass eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung für eine solche Datenverarbeitung notwendig gewesen wäre. Das Gericht sah dies jedoch anders. Da die Mieter beim Termin anwesend waren und die Mitarbeiter des Maklers die Fotos in ihrem Beisein anfertigen ließen, liegt eine sogenannte konkludente, also stillschweigende Einwilligung vor. Wer einen Makler in seine Wohnung lässt, damit dieser Aufnahmen für ein Verkaufsexposé macht, gibt damit unmissverständlich zu verstehen, dass er mit der branchenüblichen Verwendung dieser Bilder einverstanden ist. Eine ausdrückliche schriftliche Erklärung ist nach der Datenschutz-Grundverordnung in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.

Weitreichende Auskunftspflichten für Makler

Trotz der wirksamen Einwilligung unterliegt der Makler strengen Pflichten. Das Gericht verurteilte das Unternehmen dazu, den Mietern detailliert Auskunft darüber zu geben, welche personenbezogenen Daten über die Fotos hinaus verarbeitet werden. Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch zu erfahren, ob ein Profil über sie angelegt wurde, wie lange die Daten gespeichert bleiben und ob automatisierte Verfahren wie Künstliche Intelligenz bei der Auswertung zum Einsatz kamen. Auch eine kostenlose Kopie aller gespeicherten Daten muss der Makler auf Verlangen zur Verfügung stellen. Das Informationsrecht dient dazu, dem Bürger die Kontrolle über seine digitalen Spuren zu ermöglichen, selbst wenn er der ursprünglichen Erhebung zugestimmt hat.

Kein Geld für bloßes Unwohlsein

Den geforderten Schadensersatz lehnten die Richter hingegen ab. Zwar stellte das Gericht fest, dass der Makler die Mieter nicht ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf der Einwilligung aufgeklärt hatte, doch dieser formale Fehler war nicht die Ursache für das beklagte Gefühl der Demaskierung. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt zudem voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins reicht hierfür nicht aus, solange die Veröffentlichung im Rahmen einer üblichen Vermarktung bleibt und keine intimen Lebensbereiche gegen den Willen der Bewohner zur Schau gestellt werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn bei Ihnen eine Besichtigung durch einen Makler ansteht, sollten Sie sich bewusst sein, dass Ihr bloßes Einverständnis zur Fotografie bereits als rechtliche Erlaubnis für die spätere Veröffentlichung gewertet werden kann. Möchten Sie bestimmte Räume oder private Details wie Familienfotos nicht im Internet sehen, sollten Sie dies vorab explizit untersagen oder die entsprechenden Gegenstände entfernen. Sollten Sie später Zweifel daran haben, wie ein Maklerbüro mit Ihren Informationen umgeht, können Sie jederzeit Ihr Recht auf Auskunft geltend machen. Der Makler ist dann verpflichtet, Ihnen transparent aufzulisten, welche Daten er besitzt und an wen diese gegebenenfalls übermittelt wurden. Ein Recht auf Löschung besteht spätestens dann, wenn der Zweck der Speicherung – also der Verkauf der Immobilie – erreicht ist oder Sie Ihre Einwilligung widerrufen.

Grundsätze des Urteils

  • Mieter willigen stillschweigend in die Erstellung und Verwendung von Innenaufnahmen ein, wenn sie den Makler im Wissen um den Verkaufszweck gewähren lassen.
  • Makler sind verpflichtet, umfassende Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu geben, einschließlich Speicherdauer und Profilbildung.
  • Ein Anspruch auf eine kostenlose Datenkopie steht den Betroffenen gesetzlich zu.
  • Die bloße Löschung von Daten nach einem Auskunftsbegehren befreit den Makler nicht von der Pflicht, über die verbliebenen Stammdaten Auskunft zu erteilen.
  • Ein Schmerzensgeld setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung voraus; bloßes Unbehagen durch die Veröffentlichung üblicher Innenaufnahmen genügt nicht.

Quelle: OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.12.2025 - 5 U 82/24

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