IT Recht

Landgericht Frankenthal: Datenschutzklage wegen Veröffentlichung von Immobilienfotos abgewiesen

19.08.2024
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Zuletzt bearbeitet am: 19.08.2024

Das Landgericht Frankenthal (Az.: 3 O 300/23) hat am 4. Juni 2024 eine Klage abgewiesen, in der Mieter eines Doppelhauses Schadensersatz und Auskunft wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes durch die Veröffentlichung von Innenaufnahmen ihrer Wohnung gefordert hatten. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte bei Datenschutzklagen hohe Anforderungen an die Darlegung von immateriellen Schäden stellen.

Hintergrund: Streit um Lichtbildaufnahmen und Datenschutz

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger, Mieter einer Doppelhaushälfte, behauptet, die Beklagte, ein Immobilienunternehmen, habe ohne ihre ausdrückliche Einwilligung Lichtbildaufnahmen des Innenbereichs ihrer Wohnung gefertigt und veröffentlicht. Diese Fotos waren im Zuge des Verkaufs der Immobilie auf der Website "Immoscout" veröffentlicht und in einem Exposé an potenzielle Käufer verteilt worden. Die Kläger gaben an, dass sie sich durch die Veröffentlichung demaskiert und beobachtet fühlten, was einen immateriellen Schaden für sie darstelle.

Entscheidung des Gerichts: Keine unrechtmäßige Datenverarbeitung

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kläger ihre Einwilligung zur Erstellung der Lichtbildaufnahmen konkludent erteilt hatten, indem sie die Mitarbeiter der Beklagten in die Wohnung einließen und ihnen ermöglichten, die Fotos aufzunehmen. Obwohl die Beklagte die Kläger nicht über ihr Widerrufsrecht gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO belehrt hatte, sah das Gericht darin keinen Grund, die Einwilligung als unwirksam anzusehen. Das Gericht verwies darauf, dass eine solche Belehrungspflicht nicht die Wirksamkeit der Einwilligung beeinträchtige.

Kein nachweisbarer Schaden: Klage abgewiesen

Das Landgericht betonte, dass die Kläger keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen konnten, der durch den behaupteten Verstoß verursacht worden wäre. Pauschale Behauptungen wie ein „diffuses Gefühl des Beobachtetseins“ reichten nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu begründen. Die Klage wurde daher abgewiesen, und die Kläger müssen die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az.: 3 O 300/23) unterstreicht die hohen Anforderungen, die an die Darlegung eines immateriellen Schadens im Rahmen von Datenschutzklagen gestellt werden. Für Betroffene und Verantwortliche im Datenschutz bleibt es essenziell, sich umfassend über die gesetzlichen Anforderungen und Rechte zu informieren.

Anwaltstipp: Achten Sie auf klare Einwilligungen und Widerrufsmöglichkeiten

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, als Betroffener klar und nachweisbar zu kommunizieren, ob und in welchem Umfang eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt wird. Zudem sollten Betroffene sich ihrer Widerrufsmöglichkeiten bewusst sein und diese, wenn nötig, klar und schriftlich ausüben. Immobilienunternehmen und andere Verantwortliche sollten sicherstellen, dass sie Betroffene ausreichend über ihre Rechte, insbesondere das Widerrufsrecht, aufklären, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

(se)

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