Münster (jur). Für einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz müssen Antragsteller nicht vorab ihre Postanschrift angeben. Das gilt auch bei einem Antrag mit einer anonym generierten E-Mail-Adresse über die Internetplattform „fragdenstaat.de“, wie am Mittwoch, 15. Juni 2022, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschied (Az.: 16 A 857/21). Nach einem weiteren Urteil vom selben Tag kann es allerdings Ausnahmen geben (Az.: 16 A 858/21).
Im Streitfall hatte ein Bürger einen Antrag auf Zugang zu behördlichen Unterlagen über „fragdenstaat.de“ gestellt. Das Bundesinnenministerium wollte sich mit der von der Plattform generierten anonymen Mailadresse nicht zufriedengeben. Es forderte den Antragsteller auf, seine Postanschrift zu übermitteln. Andernfalls könne er keine Antwort auf den Antrag erhalten.
Doch der Bürger tat dies nicht, sondern wandte sich an den Bundesdatenschutzbeauftragten. Der reagierte mit einer Verwarnung an das Ministerium. Die Erhebung der Anschrift sei hier nicht erforderlich.
Das Innenministerium klagte und hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln noch Erfolg. Das OVG Münster hob dieses Urteil nun auf und gab dem Antragsteller sowie der Plattformbetreiberin, der Open Knowledge Foundation, recht. Die Erhebung der Postanschrift sei hier nicht erforderlich gewesen. Hiergegen ließ das OVG aber die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
In einem weiteren Fall hatte der Datenschutzbeauftragte das Bundesinnenministerium angewiesen, über die von „fragdenstaat.de“ übermittelten Daten hinaus keine weiteren Daten zu verarbeiten, außer wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird oder wenn Gebühren fällig werden.
Dem ist nun das OVG Münster zwar im Grundsatz gefolgt, es hob die Anweisung aber dennoch auf. Denn über die genannten Fälle könne es weitere geben, in denen die Datenverarbeitung ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock