Schleswig (jur). Für den Denkmalschutz braucht es nicht immer ein oberirdisch sichtbares Bauwerk. Ein früherer Graben mit Wall kann als „archäologisches Denkmal“ auch dann geschützt sein, wenn die Anlage heute teils kaum noch erkennbar ist, wie das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig in einem am Mittwoch, 1. März 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: 8 A 111/19). Es bestätigte damit ein denkmalrechtliches Verbot von Kiesabbau in der Nähe des Kograbens, der zur UNESCO-Welterbestätte Haithabu und Danewerk gehört.
Das Welterbe umfasst mehrere dänische Befestigungsanlagen aus der Wikingerzeit, die Dänemark nach Süden hin schützten. Sie bestanden jeweils aus einem Wall mit Befestigungspalisaden und einem vorgelagerten Graben. Der sieben Kilometer lange Kograben wurde vermutlich Ende des zehnten Jahrhunderts gebaut und sollte insbesondere die Handelsstadt Haithabu besser schützen. 2018 erkannte die UNESCO die Anlagen als Welterbe an.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Nahbereich des Kograbens. Dort befinden sich hochwertige Kiesvorkommen, die er abbauen will. Das Archäologische Landesamt hat dies untersagt.
Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig nun bestätigt. Der denkmalrechtliche Schutz gelte auch für das archäologische Denkmal Kograben, „auch wenn dies oberirdisch nicht ohne weiteres erkennbar“ sei. Ob die erforderliche Genehmigung zu erteilen sei, stehe im Ermessen der oberen Denkmalschutzbehörde. Dieses Ermessen habe sie hier rechtmäßig ausgeübt. Zum Schutz des besonders bedeutsamen Kulturdenkmals Kograben als Bestandteil des UNESCO-Welterbes müsse die beabsichtigte Kiesgewinnung daher unterbleiben.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock