Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit im Arbeitsrecht

19.12.2021 Arbeitsrecht

Gem. § 8 Abs. 1 TzBfG kann im Arbeitsrecht ein Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen auch Führungskräfte (leitende Angestellte) sowie Arbeitnehmer, für die bereits Teilzeitarbeit gilt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Beschäftigte, die eine Berufsausbildung durchlaufen (Ausbildung, Umschulung, Fortbildung) oder Praktikanten bzw. Volontäre nach § 26 BBiG sind, werden bei der Berechnung der Mindestbetriebsgröße nicht mitgerechnet, wohl aber geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Es gilt ein „Pro-Kopf-Prinzip“, jeder Mitarbeiter zählt unabhängig vom Umfang seiner Arbeitsleistung mit dem Faktor 1,0, es findet keine quotale Berechnung wie bei § 23 KSchG statt.

a) Verringerung der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor dem geplanten Antritt im Wege eines Antrags an den Arbeitgeber geltend machen. Vor der dreimonatigen Ankündigungsfrist muss mindestens die sechsmonatige Wartezeit abgelaufen sein, so dass der Teilzeitanspruch frühestens nach Ablauf von neun Monaten seit Bestand des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden kann. Ein bestimmter Mindestumfang an Verringerung der Arbeitszeit besteht nicht und eine Begründung ist nicht erforderlich. Im Antrag soll der Arbeitnehmer angeben, wie er sich die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage vorstellt. Vorstellbar ist nicht nur eine Reduzierung auf eine Halbtagsbeschäftigung, sondern auch eine mehrjährige Beschäftigung mit einem anschließenden Frei-Jahr oder eine Vollzeitbeschäftigung in arbeitsreichen Phasen mit entsprechendem Freizeitausgleich in ruhigen Phasen. Beide Vertragsparteien sollen den Antrag gemeinsam erörtern.

Der Arbeitgeber ist zur Zustimmung zum Arbeitnehmervorschlag verpflichtet, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach § 8 Abs. 4 TzBfG dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Das kann der Fall sein, wenn zusätzliche Dienstwagen oder andere Sachmittel für neu einzustellende Beschäftigte bereitgestellt werden müssen, die den Arbeitgeber unverhältnismäßig finanziell belasten. Es muss sich nach der Gesetzesbegründung um „rational nachvollziehbare Gründe“ handeln.

Ein Arbeitgeber muss nicht unbegrenzt allen Teilzeitwünschen gerecht werden. Die Grenze des Überforderungsschutzes wird dort verlaufen, wo zwischen 5 und 10 % der Belegschaft Teilzeit arbeitet. Im Tarifvertrag können Ablehnungsgründe mit verbindlicher Wirkung näher definiert werden. Für das Vorliegen eines betrieblichen Grundes ist der Arbeitgeber im Streitfall beweispflichtig.

Wenn sich der Arbeitgeber auf das Vorliegen betrieblicher Gründe berufen will, muss er mindestens einen Monat vor der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit schriftlich widersprechen (§ 8 Abs. 5 S. 2, 3 TzBfG). Eine Fristversäumung gilt nach dem Gesetz als Zustimmung. Sowohl im Falle der Zustimmung als auch der berechtigten Ablehnung kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Arbeitgeberentscheidung eine erneute Verringerung beantragen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

Nach erfolgter Verringerung gilt die neue Arbeitszeit mit entsprechend reduzierten Bezügen. Zur Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts enthält § 4 Abs. 1 TzBfG lediglich den Hinweis, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mindestens in dem Umfang entlohnt werden muss, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. In die Betrachtung einzubeziehen sind nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern auch Gratifikationen, Tantiemen, sonstige Einmalzahlungen.

b) Brückenteilzeit

Gem. § 9a TzBfG kann der Teilzeitanspruch auch zeitlich begrenzt werden. Voraussetzung für diese sog. Brückenteilzeit ist, dass das Unternehmen des Arbeitgebers in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Gezählt wird pro Kopf, auch bei geringfügig Beschäftigten. Der wählbare Zeitraum kann zwischen einem und fünf Jahren liegen, wobei der Arbeitnehmer weder für den gewählten Zeitraum noch für seine dahinterstehende Motivationslage rechenschaftspflichtig ist. Nach § 9a Abs. 2 kann der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen, was grundsätzlich wie bei § 8 Abs. 4 TzBfG zu beurteilen ist. Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch dann ablehnen, wenn sich die entgegenstehenden betrieblichen Gründe gerade auf die Befristung des Teilzeitbegehrens richten. In Betrieben zwischen 45 und 200 Arbeitnehmern steht nur einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Brückenteilzeit zu. Eine weitere Verringerung oder Verlängerung seiner Arbeitszeit kann während der Brückenteilzeit nicht verlangt werden. Auch die Sperrfristen der Vorschrift sind zu beachten.

c) Verlängerung der Arbeitszeit

Neben einem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit kommt unter gewissen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Betracht (§ 9 TzBfG). Der Mitarbeiter muss seinen Wunsch dem Arbeitgeber mitteilen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ihn im Falle freier Stellen zu informieren. Im Falle des Interesses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber von sich aus ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages zu unterbreiten. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer gegenüber externen Bewerbern vorrangig zu berücksichtigen. Im Falle der gesetzwidrigen anderweitigen Besetzung der Stelle kann der betroffene Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Henry Bach

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Arbeitszeit, Dienstreisen und Bereitschaftsdienst im Arbeitsrecht
12.12.2021Henry BachArbeitsrecht
Herr  Henry Bach

Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Arbeit verrichtet der Arbeitnehmer dann, wenn er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Arbeitsbeginn ist danach regelmäßig der Zeitpunkt des Betretens des Betriebsgebäudes, nicht schon die Parkplatzsuche und nicht erst das Einfinden am konkreten Arbeitsplatz. Im Falle eines vom Arbeitgeber durch Weisungsrecht angeordneten Umkleidens im Betrieb, z. B. vor dem Betreten eines Reinraums, gehört bereits die Zeit des Umkleidens zur Arbeitszeit. Anstelle der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen kann eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag spezielle Arbeitszeitregelungen enthalten. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind...

weiter lesen weiter lesen
Befristung des Arbeitsverhältnisses
28.11.2021Henry BachArbeitsrecht
Herr  Henry Bach

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf im Arbeitsrecht besonderer Formvorschriften und eines gesetzlich geregelten Grundes. Rechtsgrundlage für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach sind Befristungen des Arbeitsvertrages mit Sachgrund und ohne Sachgrund möglich. 1. Schriftform Zunächst ist für die Befristung des Arbeitsvertrages die Schriftform erforderlich (§ 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. § 126 BGB). Bei Nichteinhaltung der Schriftform gilt das Arbeitsverhältnis nach § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beginnt der Arbeitnehmer zunächst seine befristete Tätigkeit ohne schriftlichen Vertrag, ist die Befristungsabrede mangels Einhaltung Schriftform nichtig, mit der Folge, dass ein unbefristetes...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Wann Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge früher erhalten müssen
17.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Wann Teilzeitkräfte Überstundenzuschläge früher erhalten müssen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 26. November 2025 ( Az. 5 AZR 118/23 ) klargestellt, dass starre Grenzen für Mehrarbeitszuschläge in Tarifverträgen, die nur auf Vollzeitkräfte zugeschnitten sind, eine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellen. Diese wegweisende Entscheidung betrifft alle Unternehmen und Verwaltungen mit tarifgebundenen Angestellten und hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen in Teilzeitarbeitsverhältnissen. Das Diskriminierungsrisiko bei Teilzeitbeschäftigten in Tarifverträgen Das zentrale Problem, das dem Urteil zugrunde liegt, findet sich in vielen Branchen und Tarifverträgen: Dort werden Mehrarbeitszuschläge , wie die attraktiven 25 Prozent, oft erst ab dem Überschreiten einer...

weiter lesen weiter lesen

OLG Frankfurt: Fristlose Kündigung wegen Kontrollpflichtverstoß
15.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
OLG Frankfurt: Fristlose Kündigung wegen Kontrollpflichtverstoß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 U 15/24 ) entschied, dass ein Geschäftsführer wegen mangelhafter Kontrolle rechtswidriger Vorteilsgewährungen an Betriebsratsmitglieder wirksam fristlos gekündigt werden durfte. Streit um Tantieme und Vergütungsansprüche Die Beklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in Wiesbaden. Der Kläger war seit 2014 als Geschäftsführer tätig und zuletzt unter anderem im Bereich Personal eingebunden. Im Herbst 2021 erhielt die Stadt Wiesbaden mehrere anonyme Meldungen, die mögliche Pflichtverletzungen innerhalb der Unternehmensführung betrafen. Daraufhin leitete die Beklagte eine umfassende Aufklärung ein und beauftragte eine externe Kanzlei mit der Untersuchung. Auf Grundlage eines Zwischenberichts vom Ende Februar 2022 sprach die Beklagte Anfang März...

weiter lesen weiter lesen
LAG Düsseldorf: Ordentliche Kündigung nach Schichtstreit unwirksam
12.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Ordentliche Kündigung nach Schichtstreit unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 699/24 ) hat entschieden, dass eine Kündigung wegen in der Nachtschicht geäußerter, derb formulierter Kritik an der Schichtführung unwirksam ist, weil die Äußerung nicht als gravierende persönliche Beleidigung zu bewerten war. Konflikt in der Nachtschicht und türkische Aussage Der Kläger war seit 2020 bei der Beklagten beschäftigt, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, und arbeitete zuletzt als „Sortation Associate“ in einer festen Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erhielt er von der Arbeitgeberin zwei Abmahnungen: Eine wegen des Vorwurfs, seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen zu haben, sowie eine weitere wegen angeblicher Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten. Diese Maßnahmen bildeten den Hintergrund für die...

weiter lesen weiter lesen

Fristlose Kündigung wegen Falschaussage gegen den Arbeitgeber rechtens
11.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Fristlose Kündigung wegen Falschaussage gegen den Arbeitgeber rechtens

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat in seiner Entscheidung vom 13. August 2025 ( Az. 2 SLa 735/24 ) klargestellt, dass die bewusste Abgabe wahrheitswidriger Aussagen in einem Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung bei einer Falschaussage vor Gericht (Prozessbetrug) und betont die hohen Anforderungen an die beiderseitige Treuepflicht. Falschaussage gegen den Arbeitgeber vor Gericht: Rechtliche Grundlagen Das deutsche Arbeitsrecht basiert auf einem besonderen Vertrauensverhältnis , das sich aus der Treuepflicht ergibt (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht bindet beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen . Wird diese Pflicht in einem Maße verletzt, das die Fortsetzung des...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Henry Bach Premium
4,5 SternSternSternSternStern (44) Info Icon
Henry Bach
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Adresse Icon
Peterssteinweg 1
04107 Leipzig


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (4.6)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (4.6)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (4.6)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (4.6)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (44 Bewertungen)