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Der Autojoker bei fehlerhaften Widerrufsinformationen u.a. Vertragsfehlern

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(1 Bewertung)13.10.2021 Allgemein

Nach den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 (EuGH C-33/20, C-155/20 und C-187/20) dürften die meisten der seit 10.06.2010 geschlossenen verbundenen Darlehens- und Kaufverträge zur Fahrzeugfinanzierung noch heute widerruflich sein.

Typische fehlerhafte Widerrufsinformationen u.a. Vertragsfehler bei verbundenen Auto-Darlehens- und Kaufverträgen, die die Rückabwicklung ermöglichen:

  • Falsche Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Falsche oder fehlerhafte Angabe der Darlehensart
  • Kaskadenbelehrung, die auf weitere Vorschriften verweist, ohne diese zu nennen
  • Keine Angabe der Aufsichtsbehörde(n)
  • Keine oder unvollständige Angabe des Verzugszinssatzes
  • Unvollständige Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
  • Fehlende oder unvollständige Angaben zum Darlehensvermittler
  • Irreführende Angaben zu Auszahlungsbedingungen
  • Informationen zu den bestehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

Schon einer der vorgenannten Fehler ermöglicht dabei den Widerruf, wobei die Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Der Bundesgerichtshof sieht seit seinen Entscheidungen vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 bei verbundenen Fahrzeug - Darlehens- und Kaufverträgen auch eine Widerruflichkeit.

Gerne prüfen wir auch Ihre Verträge.

Weitere Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/widerruf-autofinanzierung

STAUDENMAYER FACHANWALTS- und STEUERKANZLEI

Möhringer Landstraße 11, 70563 Stuttgart-Vaihingen

Tel.:       0711 / 7826933-0

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(1 Bewertung)13.10.2021Michael StaudenmayerBankrecht und Kapitalmarktrecht
Herr  Michael Staudenmayer

Nach den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 (EuGH C-33/20, C-155/20 und C-187/20) dürften die meisten der seit 10.06.2010 geschlossenen verbundenen Darlehens- und Kaufverträge zur Fahrzeugfinanzierung noch heute widerruflich sein. Der EuGH stellte klar, dass die Angaben zum Verzugszins und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Kreditnehmer klar und verständlich sein müssen, damit der Verbraucher weiß, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn er mit der Zahlung der Raten hinterherhinkt oder wenn er das Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte. Liegt -wie bei fast allen Autofinanzierungen- ein sog. verbundener Kreditvertrag vor, muss darauf klar und prägnant hingewiesen werden. Ferner müssen...

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