Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Der Autojoker - welche Banken betroffen sind

13.10.2021
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Nach den Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021 (EuGH C-33/20, C-155/20 und C-187/20) dürften die meisten der seit 10.06.2010 geschlossenen verbundenen Darlehens- und Kaufverträge zur Fahrzeugfinanzierung noch heute widerruflich sein.

Der EuGH stellte klar, dass die Angaben zum Verzugszins und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Kreditnehmer klar und verständlich sein müssen, damit der Verbraucher weiß, welche Kosten auf ihn zukommen, wenn er mit der Zahlung der Raten hinterherhinkt oder wenn er das Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte.

Liegt -wie bei fast allen Autofinanzierungen- ein sog. verbundener Kreditvertrag vor, muss darauf klar und prägnant hingewiesen werden.

Ferner müssen wesentliche Informationen zu den bestehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gegeben werden.

Die Bank kann auch nicht Verwirkung des Widerrufsrechts oder Rechtsmissbrauch durch den Widerruf geltend machen. Dadurch ist der Widerruf auch noch nach Autoverkauf und auch nach Rückzahlung des Kredits möglich.

Die Widerrufsinformationen folgender Banken sind demgemäß angreifbar:

  • Audi Bank
  • BMW-Bank
  • BW Bank
  • Fiat Bank
  • Ford Bank
  • Honda Bank
  • Hyundai Capital Bank Europe GmbH
  • Jaguar Bank
  • Land Rover Bank
  • Mercedes Benz Bank
  • MCE Bank, MKG Bank (Mitsubishi)
  • Nissan Bank
  • Opel Bank
  • Peugeot Bank
  • Porsche Bank
  • Renault Bank
  • Santander Consumer Bank
  • SEAT Bank
  • Skoda Bank
  • Targobank
  • Toyota Kreditbank
  • Volkswagen Bank

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollte Ihre Bank nicht aufgeführt sein, empfiehlt es sich, fachmännisch prüfen zu lassen, ob ein Widerruf möglich ist.

 

Weitere Informationen: https://www.ra-staudenmayer.de/widerruf-autofinanzierung

 

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