Besser aufpassen bei der Arbeitsvertragsgestaltung und nicht blind auf Muster "aus dem Internet" vertrauen! Wer es „zu gut“ mit den eigenen Interessen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen meint, der geht Risiken ein. Denn nach allgemeinen Regeln ist es dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Grundsatz verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln der von ihm selbst verwendeten AGB zu berufen. Im Juristendeutsch ist das der „Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit“.
Ist etwa eine vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zu kurz bemessen und stellt sie damit eine unangemessene Benachteiligung dar, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese Ausschlussfrist berufen, wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche später geltend macht. Umgekehrt ist der Arbeitgeber für die eigene Anspruchserhebung jedoch an seine zu kurzen Fristen gebunden.
Dieser Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit gilt auch im Arbeitsrecht, wie das Bundesarbeitsgericht jüngst wieder bestätigt hat (BAG, Urteil vom 16.04.2024 – 9 AZR 181/23). Die Krux dabei: Bei Arbeitsverträgen ist bereits die erste und/oder einzige Verwendung eines vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragstextes als AGB zu qualifizieren
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Timo Didier