Wer bei im Vorfeld der Eheschließung einen Ehevertrag schließt, will damit gewöhnlich die gesetzlichen Scheidungsfolgen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und/oder Unterhalt abändern. Eine solche Regelung geht häufig zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Nach wie vor ist dies in vielen Fällen die Ehefrau, wenn Sie etwa beruflich zurücksteckt, um die eigenen Kinder zu betreuen. Man spricht dann von einer sogenannten Hausfrauenehe.
Entstehen ihr dadurch finanzielle Nachteile wird sie durch die gesetzlichen Scheidungsfolgen geschützt. Sie partizipiert dann an dem vom Ehemann hinzugewonnen Vermögen und auch Rentenanwartschaften und hat gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt.
Sittenwidrige Vereinbarungen unter Ehegatten
Eheverträge, die besonders stark in diese Regelungen eingreifen, und denen ein strukturelles Ungleichgewicht der Ehegatten zugrunde liegt, können bei einer gerichtlichen Überprüfung für sittenwidrige und damit unwirksam erklärt werden.
Die Rechtsprechung hat dabei in den vergangenen Jahrzehnten eine Entwicklung durchgemacht. In der Vergangenheit wurde zum Beispiel der Ausschluss sämtlicher Ansprüche der Ehefrau, also auch des Versorgungsausgleichs, auch bei einer Hausfrauenehe von den Gerichten noch nicht als sittenwidrig bewertet. Dies hat sich im Laufe der Zeit aber geändert.
Unwirksamer Ehevertrag – haftet der Notar?
Diese Entwicklung der Rechtsprechung war Gegenstand eines Urteils des Landgerichts Frankenthal (LG Frankenthal, Urteil vom 26.07.2021 – 4 O 47/21). Ein geschiedener Ehemann hatte einen Notar verklagt. Dieser hatte vor ca. 30 Jahren einen Ehevertrag beurkundet, bei dem die Scheidungsfolgen umfassend ausgeschlossen wurden. Der Mann war Bauer mit eigenem landwirtschaftlichen Betrieb und die Frau war für die Kindererziehung und den Haushalt „zuständig“. Als es im Jahr 2019 zur Scheidung kam, kam es zum Streit über die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrags. Im Ergebnis musste der Ehemann seiner Ex eine Abfindung von 300.000 Euro zahlen, weil das Gericht Bedenken wegen der möglichen Sittenwidrigkeit hatte.
Diesen Betrag forderte der Bauer von dem Notar als Schadensersatz. Hätte dieser ihn damals darauf hingewiesen, dass der Ehevertrag unwirksam sein könnte, wäre die Ehe niemals geschlossen worden. Die Haftungsklage landete schließlich vor dem Landgericht und wurde dort abgewiesen. Der Notar habe sich an der damals geltenden Rechtslage und insbesondere Rechtsprechung orientiert. Erst später sei die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Hausfrauen-Eheverträgen aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert worden.
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