Im Falle des Erbfalles stellt sich für die Erben immer die Frage, was mit der Erbmasse geschieht. Geht diese automatisch auf die Erben über oder muss die Übertragung beim Nachlassgericht beantragt werden?
Der Erbfall
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht die Erbmasse kraft Gesetztes automatisch auf die Erben über.
„(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“
Die Erben erhalten daher grundsätzlich die vollständige Erbmasse ohne das Sie die Übertragung gesondert beantragen müssen. Bei der Übertragung gibt es jedoch einiges zu beachten. Insbesondere muss vorab geprüft werden, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Ein Testament, ein Erbvertrag oder ein Vermächtnis kommen dabei vor allem in Betracht. Ist dies nicht der Fall, dann richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wozu ein Erbschein?
Damit der oder die Erben auch tatsächlich die automatisch erworbenen Rechte geltend machen können, bedarf es häufig eines Erbscheines. Mithilfe des Scheines wird nachgewiesen, dass der Inhaber auch tatsächlich der Erbe ist. Vor allem Banken und Versicherungen fordern für eine Auszahlung des vorhandenen Geldes den Erben auf die Erbenstellung nachzuweisen.
Einen Erbschein kann der Erbe beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten offiziellen Wohnsitz hatte. Sobald der Antrag gestellt wurde, ermittelt das Gericht die Erbfolge. Dabei berücksichtigt es alle Verfügung des Erblasser, die bis zum Zeitpunkt des Todes getätigt wurden.
Die Beantragung eines Erbscheines kann jedoch kostspielig sein. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr richtet sich nämlich nach dem Wert der Erbmasse. Ist diese sehr hoch hat dies auch unmittelbare Auswirkung auf die Kosten des Erbscheins. Ausschlaggebend ist § 107 Abs. 2 S.1 KostO. (Kostenordnung)
„Maßgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls;…“
Lassen Sie sich daher umfassend von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten.
Erbschein bei der Grundstücksübertragung
Sofern zur Erbmasse ebenfalls ein Grundstück gehört, muss dieses beim Grundbuchamt auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden. Das Grundbuchverlangt dabei die Vorlage des Erbscheins aufgrund des § 35 Abs. 1 S.1 GBO (Grundbuchordnung)
„Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden.“
Wird vom Erben der Erbschein vorgelegt, dann wird im Grundbuch das Grundstück auf den Erben übertragen. Dabei ist wichtig, dass auch alle eingetragen Lasten auf den Erben übergehen. In Betracht kommen insbesondere eine Hypothek und eine Grundschuld als Sicherungsmittel.
Sofern der Erbfall eintritt und erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, sollte der Weg zum Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht nicht gescheut werden. Der Anwalt kann die Erben vollständig im Verfahren begleiten und so sicherstellen, dass alle Rechte unproblematisch geltend gemacht werden. Auch eine Aufklärung über die anfallenden Kosten kann gemacht werden, so dass die Mandanten anschließend darüber informierte sind, was sie kurzzeitig finanziell zu erwarten haben.
Quelle: Anwalt Gramm aus Hannover (Fachanwalt.de)
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