Mit dem nun anstehenden neuen Jahr gilt es wieder für alle zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichteten genau zu prüfen, welche Zahlung zum 01.01.2026 vorzunehmen ist.
Mit der kürzlich veröffentlichten neuen Düsseldorfer Tabelle sind die Zahlbeträge in den jeweiligen Alters- und Einkommensstufen erhöht worden.
Regelmäßig werden die Kindesunterhaltstitel in Form von Jugendamtsurkunden oder durch gerichtliche Beschlüsse dynamisch ausgestaltet. D.h., die Verpflichtung besteht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Mindestunterhaltes. Liegt ein solcher dynamischer Titel vor, müssen die Unterhaltsverpflichteten selbständig anhand der neu veröffentlichten Tabelle ihre Zahlungsverpflichtung anpassen. Gleiches gilt, wenn das unterhaltsberechtigte Kind eine höhere Altersstufe erreicht.
Wird die Unterhaltszahlung nicht selbständig angepasst, kommt der Unterhaltsverpflichtete ohne Mahnung in Verzug und hat, wenn er z.B. anwaltlich aufgefordert wird, die Zahlung anzupassen, die Kosten hierfür zu tragen. Oder aber es laufen Rückstände auf, die u.U. auch noch Jahre später vollstreckt werden können.
Wer also zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, der dynamisch tituliert worden ist, sollte jetzt umgehend tätig werden, seine Zahlung entsprechend anpassen und nicht warten, bis er hierzu aufgefordert worden ist.









