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Der Tatbestand der Unfallflucht

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(1 Bewertung)13.01.2025 Strafrecht

Die sogenannte Unfallflucht – richtig heißt es „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ – ist in in meiner Praxis häufiges Delikt. Die Polizei betreibt einen erheblichen Aufwand, um einen Täter zu ermitteln. Teilweise werden sogar Werkstätten angerufen und erfragt, ob ein zu dem Unfall passendes Fahrzeug dort im relevanten Zeitraum repariert wurde.

Es ist sinnvoll, so früh als möglich einen Strafverteidiger zu beauftragen. In einem frühen Ermittlungsstadium sind die Einflussmöglichkeiten des Rechtsanwaltes am größten. Oft lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen, wenn eine geschickte Einlassung abgegeben wird. Hat der Beschuldigte sich erst einmal selbst geäußert, ist das Kind oft schon in den Brunnen gefallen.

Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht gibt es verschiedene Strategien.

1. Öffentlicher Straßenverkehr

Zunächst muss der Strafverteidiger überprüfen, ob sich der Unfall überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Daran kann es beispielsweise fehlen, wenn ein Parkplatz nur bestimmten Personen zur Verfügung steht und eine Schranke vorhanden ist. Gegebenenfalls kann die Verteidigung Fotos vorlegen, aus denen sich ergibt, dass es sich bei dem Unfallort nicht um einen öffentlichen Parkplatz handelt.

2. Fehlender Vorsatz

Sofern der Unfall von einem Unfallbeteiligten nicht bemerkt wurde, fehlt es in subjektiver Hinsicht am Vorsatz.

Oft gibt es Zeugenaussagen, die von einem sehr lauten Knall sprechen und sagen, der Fahrer müsse den Unfall bemerkt haben. Hier besteht die Möglichkeit, ein privates Gutachten zur Bemerkbarkeit des Unfalles einzuholen und im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zu übersenden. Bei für den Mandanten negativem Gutachten kann davon abgesehen werden, es zur Akte zu reichen. Sollte das Gericht später selbst ein Gutachten einholen, so ist dies gefährlich. Sollte das Ergebnis für den Mandanten negativ sein, so ist schwer davon wegzukommen. Im Grunde bleibt nur ein erfolgreicher Befangenheitsantrag gegen den Gutachter, was sich schwierig gestaltet.

Bei Unfällen mit LKW ist darauf zu achten, dass das Motorengeräusch etwaige Kollisionsgeräusche überdecken kann.

3. Verbotsirrtum

Zwar ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sehr kompliziert und für Laien kaum verständlich, das Gericht wird einen etwaigen Irrtum aber in aller Regel als vermeidbar ansehen. Bei einem Ausländer mit schlechten Deutschkenntnissen, der nicht in Deutschland lebt, kann das Ergebnis ein anderes sein.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis

Sollte sich aus der Tat ergeben, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, so entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis. Ein sogenannter Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt dann vor, wenn der Täter weiß – oder wissen konnte – dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Schaden an einer fremden Sache entstanden ist. In der Praxis kommt der bedeutende Schaden am häufigsten vor.

Die Grenze liegt bei ca. 1800,00 bis 2.500,00 Euro. Ein von dem Geschädigten eingereichter Kostenvoranschlag oder eine Reparaturrechnung muss gründlich überprüft werden. In bestimmten Fällen kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden und stattdessen ein Fahrverbot verhängt werden.

Zu bedenken ist, dass eine vorläufige Entziehung in Betracht kommt, wenn im Urteil des Gerichts eine Entziehung zu erwarten ist. Eine solche Maßnahme dient dem Schutz der Allgemeinheit.

Fazit:

Sollten Sie eine Unfallflucht begangen haben, so gehen Sie so früh als möglich zum Strafverteidiger.
 

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